akz-o Raus aus Deutschland und im warmen Ausland dem Meeresrauschen lauschen. So oder so ähnlich dürfte der Traum vieler aussehen. Bevor man der Heimat den Rücken kehrt, muss einiges organisiert werden: Krankenversicherung, Haushaltsauflösung, … Ein unliebsames Thema sollte dabei nicht verdrängt werden: der eigene Tod und die damit verbundene Erbschaft. Mit der neuen EU-Erbrechtsverordnung wird das umso wichtiger. Inwiefern? Die neue EU-Erbrechtsverordnung kommt für Sterbefälle ab dem 17. August 2015 zum Greifen. Sie legt fest, welches Erbrecht anzuwenden ist, wenn ein internationaler Erbfall vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand im Ausland lebt, dort Vermögen hat und stirbt, ohne Staatsbürger dieses Landes zu sein. Nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung ist dann der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen entscheidend für das anzuwendende Erbrecht und nicht etwa die Staatsangehörigkeit. Beispiel: Herr Müller hat die deutsche Staatsbürgerschaft, lebt seit mehreren Jahren auf Mallorca, hat dort viele soziale Kontakte und ein eigenes Haus. Er ist zwar deutscher Staatsbürger, hat aber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort auf Mallorca. Dann stirbt Herr Müller. Nach den neuen EU-Regelungen wird sein Vermögen nicht nach deutschem, sondern spanischem Recht vererbt. Es gibt allerdings Möglichkeiten, selbst mitzubestimmen, etwa mit einem Testament. So kann Herr Müller aus unserem Beispiel hierin festhalten, ob er nach deutschem oder spanischem Recht vererben möchte. Ein Testament bietet weitere Vorteile. Jeder kann festlegen, wem er was hinterlassen möchte. Verheiratete mit Kindern können bestimmen, dass zunächst der überlebende Partner alles erbt. Wer in einer Beziehung lebt, aber nicht verheiratet ist, kann seinen Partner berücksichtigen – dieser erbt sonst nichts. Nicht nur für ältere Menschen und Auswanderer, die ihre Staatsbürgerschaft behalten, ist ein Testament deshalb wichtig. Jeder, der seine Hinterlassenschaften nach eigenen Wünschen vererben möchte, sollte frühzeitig Vorsorge treffen. Gut zu wissen: Ein Testament kann flexibel an die Lebenssituation angepasst und jederzeit geändert oder widerrufen werden. Mit vorgedruckten Testamenten, zum Beispiel von Avery Zweckform, werden keine wichtigen Angaben vergessen. Die Formulare des Herstellers sind anwaltlich geprüft und auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Weitere Informationen gibt es unter www.avery-zweckform.eu. Ein Testament muss nicht notariell beglaubigt werden. Es muss allerdings eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. BU: Wer ein Testament schreibt, kann vieles selbst bestimmen. Foto: Avery Zweckform/akz-o