Neues EU-Erbrecht kann gravierende Folgen haben

Neues EU-Erbrecht kann gravierende Folgen haben

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Seit dem 17. August gilt das neue EU Erbrecht. Die EU-Erbrechtsverordnung kann für Erblasser und Erben gravierende Folgen haben. Die Erstellung eines Testaments kann daher ratsam sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von der neuen EU-Erbrechtsverordnung sind vor allem diejenigen betroffen, die einen dauerhaften Wohnsitz im Ausland haben. Sonnige Länder wie Spanien, Italien oder Frankreich sind für viele Deutsche längst mehr als ein Urlaubsziel geworden. Sie haben dort Grundbesitz erworben und verbringen ihren Lebensabend dort. Für den Erbfall kann das Konsequenzen haben. Denn nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung gilt dann das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Das sog. Wohnsitzprinzip löst das Staatsangehörigkeitsprinzip ab. Das jeweils geltende Erbrecht gilt dann für den gesamten Nachlass, selbst wenn sich das Vermögen auf mehrere Staaten verteilt. Die Verordnung findet innerhalb der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark Anwendung.

Das Erbrecht ist innerhalb der Staaten der Europäischen Union jedoch sehr unterschiedlich geregelt. Das kann zu erheblichen Folgen bei der Verteilung des Nachlasses führen. So können beispielsweise die Erbquoten anders verteilt sein, das Nießbrauchsrecht anders geregelt oder Pflichtteilsansprüche anders berechnet werden. Auch ist ein Testament nicht in jedem Fall wirksam. Insbesondere das Berliner Testament oder gemeinschaftliche Ehegattentestament ist eine Besonderheit des deutschen Erbrechts und wird in anderen EU-Staaten möglicherweise nicht anerkannt.

Wer bereits ein Testament verfasst hat und überwiegend im Ausland lebt, sollte daher prüfen lassen, ob seine letztwilligen Verfügungen dann auch in seinem Sinne umgesetzt werden können oder ob das Testament entsprechend geändert werden müsste. Darüber hinaus kann auch testamentarisch festgelegt werden, dass im Todesfall das deutsche Erbrecht gelten soll. Das gilt andersherum natürlich auch für ausländische Staatsbürger, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Für sie gilt automatisch das deutsche Erbrecht wenn sie keine anders lautenden Verfügungen treffen.

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