Grundsatz: Keine dienstliche Nutzúng privater Smartphones ohne Vereinbarung

Nutzung des eigenen Smartphones für dienstliche Aufgaben
In der vernetzten Arbeitswelt verschwindet die Trennung zwischen privaten und dienstlichen Kommunikationsmitteln. “Bring your own device”, also die vom Arbeitgeber unterstützte und gewollte Nutzung nur noch eines privaten Endgeräts für dienstliche und private Zwecke, ist die nächstliegende Lösung. So bestechend einfach diese Lösung auch erscheint, sind mit ihr zahlreiche konfliktträchtige rechtliche Fragen verknüpft.
Der Grundsatz lautet: keine dienstliche Benutzung privater Smartphones ohne Vereinbarung.
Es ist sicherzustellen, dass wechselseitig der Datenschutz eingehalten wird. Es muss verhindert werden, dass Mitarbeiter durch den Zugriff des Arbeitgebers auf die gespeicherten personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden. Daher ist eine Überwachung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur mit der Einwilligung des Mitarbeiters möglich – bei der Löschung privater Daten besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen. Außerdem droht bei Überwachung der privaten Smartphones ohne rechtliche Grundlage auch die Staatsanwaltschaft.
Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen müssen Mindestsicherheitsstandards und Regeln zum Cloud-Computing aufgestellt werden. Zu klären ist außerdem die Einhaltung von Aufbewahrungspflichten des Unternehmens und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.
Kostenregelungen müssen getroffen werden: Wer zahlt bei Verlust des Smartphones eine Neuanschaffung? Schließlich sind auch die Fallstricke des Urheberrechts bei der dienstlichen Nutzung von privat erworbenen Apps zu beachten. Außerdem darf auch der Betriebsrat nicht einfach umgangen werden.
Die Nutzung privater Smartphones im Arbeitsverhältnis birgt daher zahlreiche Gefahren und Kostenfallen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, diese Risiken zu erkennen und ihnen zu begegnen und so die Nutzung privater Smartphones im Arbeitsverhältnis zum Gewinn für Mitarbeiter und Unternehmen werden zu lassen.

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Michael Mies
Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Gesellschaftsrecht
Magister Artium (Politikwissenschaft)

Neben dem klassischen Bereich des Datenschutzes sehen sich Betriebe zunehmend mit Fragestellungen aus dem Bereich der sozialen Netzwerke konfrontiert. Herr Mies berät Unternehmen und Arbeitnehmer an dieser Schnittstelle von Recht und Technik. Im Vordergrund der Beratung steht der juristisch sichere und gleichzeitig wirtschaftlich effektive Umgang mit den wachsenden technischen Möglichkeiten. Zudem unterstützt er durch kompetenten Rat und technisches Verständnis Unternehmen beim Schutz ihres Know-Hows als Kernbereich des wirtschaftlichen Erfolgs.

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