Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen

Ist die Internetnutzung durch den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zulässig und wenn ja, in welchem Umfang? In der Folge wird auf die wichtigsten Aspekte zur Nutzung des Internets eingegangen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Maßgeblich für die Klärung der Frage, ob das Internet vom Arbeitnehmer während der Arbeitszeit genutzt werden darf, ist der Arbeitsvertrag. Sofern eine Nutzung vertraglich erlaubt ist, kann das Internet für private Zwecke benutzt werden, wenn nicht die Pflicht zur Arbeitsleistung verletzt wird.

Unzulässige Nutzung:

Eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Internet in exzessiver Art und Weise nutzt. Für diesen Fall ist dann auch keine Abmahnung erforderlich, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass eine solche nicht als erfolgsversprechend angesehen werden kann.

Eine Pflichtverletzung ist zudem dann gegeben, wenn eine große Menge an Daten auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen wird, insbesondere dann, wenn damit die Gefahr einer Vireninfizierung oder anderer Störungen des Betriebssystem einhergeht, oder eine möglich Rufschädigung durch das herunterladen von pornografischen Daten droht.

Zulässige Nutzung:

Andererseits ist die private Internetnutzung nicht pflichtwidrig, wenn dem Arbeitnehmer diese zwar untersagt ist, jedoch keine Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung vorliegt und der Arbeitnehmer die Mehrkosten trägt. Dies gilt jedoch nur, sofern keine exzessive Nutzung vorliegt (s.o.).

Das Versenden privater E-Mails ist regelungsbedürftig (vgl. auch private Telefonate). Wenn der Arbeitnehmer sich an ein dahingehendes Verbot nicht hält, droht eine Abmahnung. Allerdings besteht erst bei einem erneuten Verstoß ein Kündigungsgrund.

Weitere Meldungen:  Wann ist Ihr Haus auch wirklich Ihr Haus?

Wenn jedoch aus dienstlichen Gründen die Notwendigkeit zur privaten Nutzung eines Mailingsystems besteht (beispielsweise die Mitteilung an Ehefrau oder Kinder, dass man aus dienstlichen Gründen später nach Hause kommt), ist dies zulässig. Das gilt jedoch wiederum nur, solange keine exzessive Nutzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt.

17.01.2014

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Schreibe einen Kommentar