OLG Bamberg: Berliner Testament kann nicht einseitig geändert werden

OLG Bamberg: Berliner Testament kann nicht einseitig geändert werden

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html Ehepartner, die sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben einsetzen, müssen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments beachten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Sonderform des Testaments ist das sog. Berliner Testament. In diesem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und in der Regel die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Dieses Ehegattentestament dient in erster Linie der materiellen Absicherung des Partners, da die Kinder zunächst keinen Anspruch auf ihr Erbe haben und erst nach dem Tod des zweiten Elternteils bedacht werden.

Ehepartner, die diese Form des Testaments wählen, sollten aber beachten, dass das Berliner Testament eine hohe Bindungswirkung entfaltet. Es kann nicht einseitig geändert oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. November 2015 hervor (Az.: 4 W 105/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Ehepartner ein Berliner Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die vier Kinder wurden als Schlusserben eingesetzt und sollten nach dem Tod des zweiten Elternteils zu gleichen Teilen erben. Einige Zeit später verfassten sie noch einen unwirksamen, weil maschinell geschriebenen Zusatz, nach dem der Sohn das “Anwesen” übernehmen sollte. Nach dem Tod der Ehefrau verfasste der Ehemann noch ein weiteres notarielles Testament und setzte darin den Sohn zum Alleinerben ein. Dessen Geschwister hielten dieses zweite Testament für unwirksam.

Das OLG Bamberg gab den Geschwistern Recht. Der Vater sei an die Verfügungen im gemeinschaftlichen Berliner Testament gebunden gewesen. Eine Änderung wäre nur dann möglich gewesen, wenn sich die Ehegatten von vornherein ermächtigt hätten, die Einsetzung der Schlusserben nach dem Tod des Partners noch zu ändern. Dies war hier allerdings nicht der Fall, so dass die vier Kinder zu gleichen Teilen erben.

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