OLG Hamm: Bestimmung der Schlusserben beim Berliner Testament muss eindeutig sein

OLG Hamm: Bestimmung der Schlusserben beim Berliner Testament muss eindeutig sein

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Die Einsetzung der Schlusserben bei einem Berliner Testament muss eindeutig erfolgen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2015 hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einem Berliner Testament , in dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt haben, muss die Bestimmung der Schlusserben eindeutig sein. Der Satz “Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten” lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Schlusserben eingesetzt wurden. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Hamm vom 11. September 2015 hervor (Az.: 15 W 142/15). Demnach kann der überlebende Ehepartner eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende testamentarische Bestimmung treffen.

In konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Außerdem hatten sie festgelegt, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle. Das Ehepaar hatte zwei gemeinsame Kinder. Nachdem der Ehemann verstorben war, errichtete die Frau noch ein weiteres Testament. Darin verfügte sie u.a. eine Testamentsvollstreckung. Nach dem Tod der Frau ernannte das Gericht einen Testamentsvollstrecker. Dagegen wandte sich eine der Töchter. Diese sah sich durch diese Maßnahme in ihrer Rechtsstellung als Schlusserbin beeinträchtigt. Diese sei in dem gemeinschaftlichen Testament bindend verfügt worden. Die Verfügung aus dem zweiten Testament sei daher nicht wirksam.

Allerdings scheiterte die Tochter mit ihrer Beschwerde. Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass sich dem gemeinschaftlichen Testament nicht entnehmen ließe, dass die Kinder der Ehepaars als Schlusserben eingesetzt wurden. Dazu fehle es an einer ausdrücklichen Bestimmung. Die Formulierung, dass “nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten solle”, sei dem Wortsinn nach unklar und lasse sich unterschiedlich auslegen. Da es demnach keine verbindliche Einsetzung der Schlusserben gegeben habe, habe die Frau noch anderweitige testamentarische Verfügungen treffen können, so das OLG.

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Testamentarische Verfügungen sollten so eindeutig sein, dass kein Interpretationsspielraum entsteht. In Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

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