Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Beschluss vom 31.10.2014, dass auch bei nicht zweifelsfreier Annahme der Testierfähigkeit des Erblassers durch mehrere Sachverständige von der Testierfähigkeit auszugehen ist (AZ.: 34 Wx 293/14).
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Damit entschied das OLG, dass das Grundbuchamt trotz bestehender Zweifel an der Testierfähigkeit keinen Erbschein verlangen kann, wenn sich die Erbfolge aus einem notariellen Testament ergibt.
Vorliegend ging es um die Aufhebung einer Zwischenverfügung, die das Grundbuchamt erlassen hatte. Das OLG München hatte hier die Frage zu klären, ob die Erbfolge bei Zweifeln an der Testierfähigkeit zwingend durch einen Erbschein nachgewiesen werden muss, oder ob unter Umständen auch das notarielle Testament ausreicht.
Hier war der Erblasser Eigentümer mehrerer Grundstücke. Im notariellen Testament befindet sich eingangs die Feststellung, dass der Erblasser selbst aufgrund von Schlaganfällen gelähmt sei und daher seinen Namen nicht mehr schreiben könne, weshalb ein Schreibzeuge hinzugezogen wurde. Der Notar vermerkte ebenfalls, dass der Erblasser nach seiner Auffassung noch voll geschäfts- und testierfähig sei. Dem folgt auch ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. In der Folgezeit wurden hinsichtlich einer Betreuung verschiedene Gutachten erstellt, welche die Testierfähigkeit weder positiv feststellen noch ausschließen.
Als Alleinerbin wurde die Ehefrau des Erblassers eingesetzt. Diese stellte beim Grundbuchamt einen Antrag auf Berichtigung der entsprechenden Grundbücher. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin einen Erbnachweis, später namentlich einen Erbschein. Es führte aus, das Sachverständigengutachten könne die Testierfähigkeit nicht zweifelsfrei belegen. Dem folgte die Ehefrau nicht und legte Rechtsmittel ein, die erfolglos blieben.
Das OLG folgt der Auffassung des Grundbuchamts nicht. Es sei grundsätzlich ausreichend, wenn ein formgültiges Testament vorgelegt werde. Das Grundbuchamt könne auch bei einer schwierigen Rechtslage keinen Erbschein verlangen, lediglich wenn begründete und konkrete Zweifel bestehen. Das sei hier nicht der Fall, denn für den Notar hätten keine Zweifel an der Geschäfts- und Testierfähigkeit bestanden, was zumindest als Indiz zu berücksichtigen sei. Zudem könne man hier auf psychiatrische Gutachten zurückgreifen, die allesamt ebendiese nicht positiv ausschlössen. Zudem könne auch im Erbscheinsverfahren die Testierfähigkeit nicht endgültig und sicher festgestellt werden.
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