OLG Zweibrücken stärkt Urheberrecht gegenüber Behörden

OLG Zweibrücken stärkt Urheberrecht gegenüber Behörden

Nach einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 28. Februar 2019 dürfen Behörden urheberrechtlich geschützte Werke nicht ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen (Az.: 4 U 37/18).

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urheberrecht mit aktuellem Urteil gestärkt. Demnach darf eine Behörde ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht veröffentlichen, wenn sie nicht die Zustimmung des Urhebers eingeholt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Der Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes für ein privates Werk wegen eines Informationsinteresses der Allgemeinheit trete nur dann ein, wenn der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts der Verwendung des Werks für ein sog. amtliches Werk zugestimmt hat, stellte das OLG Zweibrücken klar.

Eine Gemeinde hatte im Rahmen baurechtlicher Vorschriften den Ausschnitt einer Landkarte auf ihrer Webseite veröffentlicht, um ihre Informationspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Dagegen klagte der Betreiber eines Stadtplandienstes, der das ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht an dem Kartenmaterial besitzt. Die Klägerin bietet im Internet Landkarten und Stadtpläne an. Nutzer können sich bestimmte Kartenausschnitte kostenlos anzeigen lassen oder für eine darüber hinausgehende Nutzung entsprechende Lizenzen erwerben. Das gilt insbesondere auch für die Veröffentlichung von Kartenausschnitten auf Webseiten.

Die beklagte Gemeinde hatte ein solches Nutzungsrecht weder angefragt noch erhalten. Auch ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags nahm sie nicht an. Daher klagte der Stadtplandienst schließlich auf Unterlassung. Das Landgericht wies die Klage ab, da es das Publizitätsinteresse der Allgemeinheit höher bewertete als den Urheberrechtsschutz.

Das OLG Zweibrücken kippte das Urteil jedoch. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kartenausschnitt als Darstellung wissenschaftlich-technischer Art Urheberrechtsschutz genieße, da es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handele. Der Klägerin stehe als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Karte ein Unterlassungsanspruch zu, da sie in ihrem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes verletzt wurde. Der Urheberrechtsschutz sei nicht nach § 5 UrhG ausgeschlossen. Diese Regelung stellt amtliche Werke urheberrechtsfrei. Der Kartenausschnitt sei allerdings kein amtliches Werk. Die Karte sei nicht ursprünglich zu amtlichen Zwecken erstellt worden und habe entsprechend Urheberrechtsschutz genossen. Dies könne nicht nachträglich geändert und der private Urheber “enteignet” werden, um eine vergütungslose Zwangslizenz herbeizuführen, so das OLG.

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