Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zu der geplanten Standortschließung in Bochum.

Ausgangslage:

Opel verhandelt weiter über einen Sozialtarifvertrag im Zusammenhang mit den geplanten Kündigungen wegen der Schließung des Werks in Bochum. Laut aktueller Pressemeldungen muss allein für den Personalabbau eine halbe Milliarde Euro aufgebracht werden. Das wären 160.000 EUR pro wegfallendem Arbeitsplatz. Die konkreten Regelungen auch hinsichtlich der bereits vereinbarten Eckpunkte des Sozialtarifvertrags (Investitionen in das Warenverteilzentrum, Ausbau der Belegschaft im Warenverteilzentrum, Wechselangebote an Mitarbeiter zu anderen Opel-Standorten, Fortsetzung der Berufsausbildung, Abfindungspakete nebst zweijähriger Transfergesellschaft) lassen weiter auf sich warten.
Bis zum endgültigen Abschluss wird es wohl auch noch keine betriebsbedingten Kündigungen geben. In einem vorangegangenen Artikel hatte ich bereits Tipps im Hinblick auf den Erhalt von Kündigungen und hinsichtlich der Argumente für, beziehungsweise gegen eine Transfergesellschaft gegeben. Hier geht es nun um den Sozialtarifvertrag an sich.
Wichtige Fragen, die in diesem Zusammenhang auftauchen könnten, werden nachfolgend beantwortet.

Macht der Sozialtarifvertrag den Interessenausgleich entbehrlich?

Auch wenn sich die Tarifvertragsparteien über einen Sozialtarifvertrag geeinigt haben, muss der Arbeitgeber den Abschluss eines Interessenausgleichs gemäß § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz mit dem Betriebsrat versuchen. Andernfalls hätten nachteilig betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. IV BetrVG.

Macht der Sozialtarifvertrag einen Sozialplan entbehrlich?

Der Betriebsrat sollte regelmäßig bemüht sein, einen Sozialplan abzuschließen, auch wenn bereits ein Sozialtarifvertrag erzielt wurde. Der Sozialtarifvertrag gilt nämlich nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien. Nur diese fallen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages.
In der Praxis ist diese Problematik normalerweise kein großes Problem, weil der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, alle Arbeitnehmer im Betrieb gleich zu behandeln. Wenn der Betrieb ohnehin dichtgemacht werden soll, könnte dies auch einmal anders sein.

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Unterschiedliche Interessen von Gewerkschaft und Betriebsrat:

Eine Gewerkschaft vertritt grundsätzlich ihre Mitglieder. Der Betriebsrat hingegen hat die Interessen aller Mitarbeiter des Betriebes zu berücksichtigen. Hieraus können sich in der Praxis durchaus auch Interessenkonflikte ergeben, insbesondere wenn die Interessensgruppen sehr unterschiedlich sind, also zum Beispiel gewerkschaftlich hauptsächlich die Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkommen organisiert sind. Der Betriebsrat hat hier dafür zu sorgen, dass die Interessen aller Arbeitnehmer gleichmäßig vertreten werden. Dies kann eine Anrufung der Einigungsstelle trotz Sozialtarifvertrag notwendig machen.
Welche Regeln müssen bei der Bestimmung und Verteilung des Abfindungsvolumens im Rahmen des Sozialtarifvertrages bzw. eines Sozialplans beachtet werden? Mit dieser Frage werde ich mich in einem weiteren Artikel in einigen Tagen auseinandersetzen.

23.5.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen.

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