Pauschalierte Einkommensteuer – Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung müssen berücksichtigt werden

Pauschalierte Einkommensteuer - Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung müssen berücksichtigt werden

Richtet ein Unternehmen eine Veranstaltung für seine Mitarbeiter aus, müssen die Aufwendungen für den äußeren Rahmen in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer aufgenommen werden.

Bei Sachzuwendungen an die Mitarbeiter kann der Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalierung der Einkommensteuer nutzen und die Steuer auf die Sachzuwendungen pauschal mit 30 Prozent erheben. Damit gilt der geldwerte Vorteil beim Empfänger der Zuwendung als abgegolten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 27. November 2018 entschieden, dass auch Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen sind (Az.: 15 K 3383/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber auch als kleines Dankeschön für die Umsetzung des Jahresmottos eine Party für seine Arbeitnehmer und ausgewählte Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens durchgeführt. Eine Versteuerungen der Zuwendungen nahm der Arbeitgeber zunächst nicht vor. Nach einer Außenprüfung stellte er dann den Antrag auf pauschalierte Versteuerung nach § 37b EStG. Das Finanzamt bezog daraufhin die Gesamtkosten für die Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage ein.

Die dagegen gerichtete Klage des Unternehmens war weitgehend erfolglos. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass nur die Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die beim Empfänger einen marktgängigen Wert darstellen und zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Feier wie u.a. Hallenmiete, Ausstattung, Dekoration, Technik oder Werbemittel fielen nicht darunter.

Dieser Auffassung widersprach das Finanzgericht Münster. Es stellte fest, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer sowohl für die eigenen und fremden Arbeitnehmer in Betracht käme. Da die Veranstaltung als Belohnung für die besonderen Bemühungen gedacht war, führe sie auch zu Arbeitslohn. Anders als z.B. bei einer Jubiläumsfeier habe es sich hier um eine marktgängige Veranstaltung gehandelt. Ein fremder Anbieter hätte für eine solche Veranstaltung Eintritt verlangt und die Kosten für die äußeren Aufwendungen in die Preiskalkulation einfließen lassen. Daher seien auch die Kosten für die äußeren Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ausgenommen davon seien nur die Kosten für Werbemittel, so das FG Münster.

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