Wer am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken und auf Kosten des Unternehmens Telefonate führt, E-Mails und SMS verschickt oder im Internet surft, begibt sich in einen rechtlichen Graubereich. Denn einerseits haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, andererseits sagen Arbeitsgerichte in ihren Urteilen, dass ein Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und Telefonat ausdrücklich verbieten muss. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, gilt eine eingeschränkte private Nutzung von 10 bis 15 Minuten am Tag als toleriert.
Wer dieses angemessene Maß an privater Kommunikation am Arbeitsplatz überschreitet, ist dennoch nicht fristlos kündbar. Denn in jedem Fall muss eine individuelle Abwägung
getroffen werden. Entscheidend sind die Anzahl und die Dauer der privaten Gespräche. Wer ausgedehnte private Telefonate führt, verstößt eindeutig gegen seinen Arbeitsvertrag. Und auch wer entgegen eindeutiger Anweisungen oder Betriebsvereinbarungen privat surft oder telefoniert, begeht damit eine Vertragsverletzung.
Hat ein Arbeitgeber bisher akzeptiert, dass Mitarbeiter beispielsweise täglich zuhause beim Ehepartner oder den Kindern anrufen, um private Angelegenheiten abzusprechen, muss der Belegschaft eine Änderung dieser Praxis schriftlich durch Rundschreiben oder per Aushang mitgeteilt werden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser der Änderung zustimmen. Danach können Verstöße durch Belehrungen und schriftliche Abmahnungen geahndet werden.
In schweren Betrugsfällen, wenn regelmäßige Bank- und Börsengeschäfte oder erotische Webseiten besucht werden, kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Sind die aufgewendete Zeit und die angefallenen Kosten erheblich, kann der Arbeitgeber auch Schadenersatz für die entstandenen Kosten und die darauf entfallene Arbeitszeit verlangen.
Die Erfassung der Telefondaten zur Überprüfung des Telefonverhaltens der Arbeitnehmer ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssen bei der Verarbeitung der Daten immer die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Auch hier muss der Betriebsrat der Erfassung und der Nutzung der Daten zustimmen. Ausgenommen von einer Kontrolle der Telefondaten sind Mitarbeiter mit einer bestimmten Funktion bzw. Schweigepflicht, beispielsweise Betriebsratsangehörige oder die Frauenbeauftragte. Nicht erlaubt ist eine generelle Videoüberwachung der Arbeitnehmer, da dies gegen ihre Persönlichkeitsrechte verstößt.
Grundsätzlich kann auch die private Nutzung des Mobiltelefons untersagt werden. Bei einigen Berufen, wie Bus-, U-Bahnfahrer oder Einzelhandelsverkäufer, gibt bereits die Tätigkeit an sich vor, dass kein privates Handy benutzt werden kann und darf. Aber auch in allen anderen Berufen muss ein Unternehmen nicht hinnehmen, dass Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigen – auch wenn diese für die entstehenden Verbindungskosten selbst aufkommen. In den Pausenzeiten ist es den Arbeitnehmern allerdings gestattet, ihr privates Mobiltelefon zu nutzen.
Jahrgang 1965, Businesstrainer, Berater und Coach, Diplom-Betriebswirt, Dozent an der RWTH und FH Aachen für Unternehmensgründung und Soft Skills, Reiss Profile Master, geprüfter Trainer und Berater nach BDVT und BaTB, zertifizierter Verkaufsleiter Deutsche Verkaufsleiter-Schule.
Er schöpft aus über 20 Jahren erfolgreicher Berufserfahrung in Marketing und Vertrieb, davon allein 15 Jahre in diversen Managementfunktionen, zuletzt als Geschäftsführer.
Als Spezialist für die Bereiche Führung und Vertrieb bietet er mittelständischen Unternehmen aus Industrie und Dienstleistung zwei Schwerpunkte an: Firmentrainings und Business-Coaching.
Michael Fridrich erhielt 2009 einen Trainerpreis in der Kategorie \”Bestes Seminarkonzept\”, 2012 einen Unternehmerpreis und ist darüber hinaus ein gefragter Redner und Autor verschiedener Fachbeiträge, u.a. in der Zeitschrift Spitzenkompetenz, Spiegel Online, Zentrada, Außendienst Informationen. Der Experte für Führung und Vertrieb redet und handelt einfach Klartext.
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