Die Schwierigkeiten der Wertermittlung bei Kunstwerken
21. März 2014. Über Kunst wird immer wieder gern gestritten – über den Wert eines Kunstwerks oft vor Gericht. So zog ein Prozess um eine “entrümpelte” Pferdeskulptur, die aus 18.000 Computertasten bestand, in Nürnberg über mehrere Jahre für erregte Gemüter. Der Fall, der wegen einer Garagenräumung ohne den nötigen Titel begann, endete beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Dabei hätte sich gezeigt, so Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, dass die Wertermittlung von Kunst eine sehr schwierige Angelegenheit sei.
Was für den Einen Kunst ist, war für einen Nürnberger Rentner schlicht Gerümpel. Der Mann hatte seine Garage an einen Freund des Nürnberger Künstlers Babis Panagiotidis vermietet, dessen Werk dort untergestellt war. Nachdem der Mieter über Monate die Miete schuldig blieb, räumte der Rentner kurzerhand die Garage.
Das Ende kam mit der Kettensäge
Das aus 18.000 Computertasten gefertigte überlebensgroße Kunstwerk wurde vom Sohn des Rentners mit der Kettensäge seziert und die Teile auf dem Wertstoffhof entsorgt. Für den schockierten Künstler begann nun der Streit um den Wert des Werkes vor Gericht. Panagiotidis pochte auf Schadensersatz von bis zu 100.000 Euro, der Vermieter bot 5.000 für all das entsorgte “Gerümpel” in der Garage.
Die Schwierigkeiten der Wertermittlung bei Kunstwerken
In erster Instanz sprach das Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahr 2010 dem Künstler Schadensersatz für Arbeitszeit und Materialkosten von insgesamt 73.500 Euro zu, das OLG Nürnberg revidierte das Urteil im August letzten Jahres. Rechtsanwalt Giller: “Der Senat ließ sich sachverständig beraten und bewertete die Pferdeskulptur mit 17.500 Euro und die anderen in der Garage gelagerten Kunstwerke mit 5.800 Euro. Dabei hat die Begründung des OLG deutlich gemacht, wie schwer es ist, den Wert eines Kunstwerks eines unbekannten Künstlers zu ermitteln.” In der Urteilsbegründung beschäftigt sich der Senat des OLG Nürnberg mit der Frage der “Feststellung zur Schadenshöhe”.
Ist das Kunst, oder kann das weg?
Der Wert eines Werkes eines nicht sehr bekannten Künstlers kann – rein rechtlich – nur durch den Vergleich mit ähnlichen Werken anderer Künstler mit gleichem Bekanntheitsgrad vorgenommen werden. Es dürfen daher keine utopischen Liebhaberpreise angenommen werden, die einzelne wohlhabende Sammler eventuell zahlen würden. Gleiches gilt für die postexistente Wertsteigerung. Giller: “In der Kunst kann man oft beobachten, dass die Zerstörung eines Werkes nachträglich Einfluss auf die Wertschätzung hat. Aber auch diese skurrile Tatsache muss außer Betracht bleiben.”
Dem Künstler selbst wurde zwischenzeitlich ein Angebot unterbreitet für 144.000 Euro eine Replik seines “Computer-Gauls” zu fertigen. “Unter dem Strich”, so Anwalt Giller, “hat die mediale Aufmerksamkeit des Falles für den Künstler also neben einem erhöhten Bekanntheitsgrad auch etwas positives gebracht.”
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