Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail gültig – Steuerrecht

Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail gültig - Steuerrecht

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http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist auch dann vollständig, wenn diese nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.11.2013 hervor (Az.: X R 2/12). Demnach müsse nicht zwingend darüber aufgeklärt werden, in welcher Form der Einspruch gegen einen Steuerbescheid erhoben werden kann und welche Formerfordernisse hierfür einzuhalten sind. Es sei ausreichend, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die zutreffenden Normen der Abgabenordnung (AO) verwiesen und der Wortlaut der Vorschrift wiedergegeben wird.

Der Entscheidung des BFH liegt die Klage eines Steuerpflichtigen zugrunde. Dieser hatte vom zuständigen Finanzamt einen Einkommenssteuerbescheid erhalten, aber erst einige Zeit nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch gegen den Bescheid erhoben. Diesen Einspruch erklärte das Finanzamt in der Folge wegen Ablaufs der Monatsfrist für unzulässig. Der Kläger führte jedoch an, dass im vorliegenden Fall die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig sei und deshalb die Jahresfrist gelte.

Während das Finanzgericht noch der Darstellung des Klägers folgte und ebenfalls der Meinung war, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, dazu führe, dass die Belehrung unvollständig sei, war der BFH anderer Ansicht.

Die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung sei vollständig und die Jahresfrist sei nicht anwendbar. Die Frist nach der AO beginne demnach dann, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung müsse aber nicht über die Form des Einspruchs informieren. Zwar müssen alle Angaben der Belehrung, egal ob erforderlich oder nicht, vollständig und unmissverständlich sein, aber dies sei auch durch die reine Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift in der AO geschehen.

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