Ihr Urlaub ist nicht so verlaufen, wie von Ihnen erwartet, weil der Reiseveranstalter nicht das liefert, was er versprochen hat? Reisemängel können sowohl die Beförderung zum Zielort, die Unterkunft oder auch die Serviceleistungen vor Ort betreffen.

Ihr Urlaub ist nicht so verlaufen, wie von Ihnen erwartet, weil der Reiseveranstalter nicht das liefert, was er versprochen hat? Reisemängel können sowohl die Beförderung zum Zielort, die Unterkunft oder auch die Serviceleistungen vor Ort betreffen.
 
Das Recht auf eine Reisepreisminderung kommt Ihnen nur dann zu Gute, wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise gehandelt hat.
 
Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn eine Mehrheit von einzelnen Reiseleistungen bei einem Reiseveranstalter gebucht wurden. Klassischerweise sind hierbei Reisen mit Transport zum Zielort, als auch die Unterkunft gemeint.
 
Liegen Reisemängel vor, besteht die Möglichkeit, den Reisepreis der gebuchten Pauschalreise zu mindern. Als Orientierungshilfe in Bezug auf die Höhe der Minderung, dient die Frankfurter Tabelle. Diese Tabelle umfasst viele wichtige Entscheidungen des Frankfurter Landgerichts und ist somit behilflich bei der Berechnung der Reisepreisminderung.
 
Wichtig: Damit Sie im Nachhinein Ansprüche bei Ihrem Reiseveranstalter geltend machen können, ist es wichtig, dass Sie bei der örtlichen Reiseleitung festgestellte Mängel anzeigen. Diese Mängelanzeige ist die Voraussetzung  für eine spätere Minderung.
 
Die Mängelanzeige in Bezug auf alle Reisemängel sollte vor Ort schriftlich bestätigt werden.
 
Die Mängelanzeige dient dem Zweck, Ihr mangelhaftes Urlaubserlebnis vor Ort zu beheben und Ihnen im besten Fall einen Umzug in ein anderes Hotel zu ermöglichen. Aber auch andere Handlungsmöglichkeiten, die auf die Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustands (Urlaub ohne Reisemängel) gerichtet sind, können vom Reiseveranstalter im Rahmen des Zumutbaren vorgenommen werden.
 
Kann die Reiseleitung vor Ort keine Abhilfe schaffen, besteht sodann die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern.
 
Neben dem Minderungsrecht bei Reisemängeln, besteht aber auch die Möglichkeit, eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass Schadensersatz nur bei schuldhaftem Handeln verlangt werden kann.
 
 
Gerne beraten und vertreten wir Sie, bei Ihren Ansprüchen zum Thema Reisepreisminderung bei einer Pauschalreise und sämtlichen Fragen des Reiserechts.
Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte aus Düsseldorf vertreten und beraten Privatpersonen schwerpunktmäßig im Reiserecht, Familienrecht und Arbeitsrecht. Unternehmen beraten wir in den Belangen des Datenschutzes.

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