München/Berlin (DAV). Das Gesetz sieht vor, dass Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate gezahlt wird. Dies muss die Familienkasse allerdings schon bei der Festsetzung berücksichtigen.

2015 beantragte der Vater für seine 1997 geborene Tochter Kindergeld. Er gab an, dass sie im September 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin aufnehmen wolle. Die Familienkasse setzte daraufhin zunächst Kindergeld fest, hob dieses dann jedoch wieder auf, weil der Vater keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt hatte. Im April 2018 beantragte der Mann wiederum Kindergeld für die Zeit ab August 2015. Die Familienkasse setzte laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest, beschränkte die rückwirkende Zahlung von Kindergeld aber auf den Zeitraum Oktober 2017 bis April 2018.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Mann Nachzahlungsanspruch auch für die übrigen Monate ab August 2015 habe. Seit Januar 2018 gebe es im Kindergeldrecht in der Tat eine Ausschlussfrist. Diese besage, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Kindergeld gezahlt werde. Die Ausschlussfrist müsse allerdings schon bei Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt werden. Die Familienkasse habe hier jedoch das Kindergeld über den Sechsmonatszeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt. Sie müsse daher das Kindergeld auch für diese Dauer zahlen.

Bundesfinanzhof am 19. Februar 2020 (AZ: III R 66/18)

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