Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.

Wenn sich in der Wohnung Schimmelpilz bildet, müssen Mieter aufpassen. Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz hängen vom richtigen Verhalten des Mieters ab. Fehler können umgekehrt dazu führen, dass der Mieter am Ende Schadensersatz zahlen muss oder sogar seine Wohnung verliert.

Richtig lüften:

Der Mieter muss die Wohnung richtig lüften. Vorsorglich sollte mindestens viermal am Tag für fünf Minuten durch vollständiges Öffnen sämtlicher Fenster der Wohnung gelüftet werden. Ein Ankippen der Fenster zum Lüften sollte unterbleiben. Die Fensterbänke sollten immer frei sein.

Richtig heizen:

Sämtliche Räume der Wohnung sollten mindestens einmal am Tag auf 22° geheizt und für einige Stunden auf dieser Temperatur gehalten werden.

Heiz- und Lüftungsverhalten aufzeichnen:

Es sollten regelmäßig Temperaturmessungen durchgeführt und in einem Messprotokoll aufgezeichnet werden.

Zeugen sichern:

Wenn Personen im Haushalt des Mieters wohnen, die nicht im Mietvertrag stehen, sind diese später Zeugen für das Heiz- und Lüftungsverhalten. Sind alle im Haushalt wohnenden Personen auch im Mietvertrag aufgeführt, kommen diese Personen nicht als Zeugen in Betracht. In diesem Fall empfiehlt sich Besuchern regelmäßig das Heiz- und Lüftungsverhalten vorzuführen. Ist zum Beispiel die Oma zu Besuch, sollte man alle Fenster aufreißen, bis die Oma gründlich friert. Sie wird sich dann später sehr genau an das heftige Lüften erinnern können und dies auch vor Gericht bestätigen.

Schimmelpilz nachweisbar anzeigen:

Der Vermieter muss nachweisbar auf den Schimmelpilz hingewiesen werden. Dafür reicht ein Fax oder eine E-Mail. Reagiert der Vermieter auf diese Schreiben, hat er den Zugang damit bestätigt. Reagiert er nicht, sollte man ein Schreiben vorsorglich unter Zeugen beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung abgeben.

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Miete unter Vorbehalt zahlen:

In der Mitteilung über den Mangel sollte man klarstellen, dass ab sofort sämtliche Mietzahlungen unter Vorbehalt erfolgen. Vorsorglich sollte dies auf den Überweisungen an den Vermieter ebenfalls noch einmal vermerkt werden.

Wir vertreten Mieter, Vermieter, Hausverwaltungen und Eigentümer in allen Fragen rund um das Thema Schimmelpilz in Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Häusern und Gewerbeobjekten bundesweit. Als Ansprechpartner steht Ihnen Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck telefonisch gern zu Verfügung.

10.12.2015

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Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe

Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de

Auf dieser Seite finden Mieter juristische Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.

Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.

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