Sexualstrafrecht und Rücktritt vom Versuch
Düsseldorf, den 22. Januar 2014 – Strafverteidiger – Sexualstrafrecht – Fachanwalt für Strafrecht – Dr. Martin Rademacher
Wer freiwillig die weitere Ausführung einer Tat aufgibt oder die Tatvollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB), kann wegen des vorangegangenen Versuchs nicht bestraft werden. Die gesetzliche Regelung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch wurde gerade in jüngerer Zeit in einer ganzen Reihe von Entscheidungen zum Sexualstrafrecht angewendet. Diese Entscheidungen verdeutlichen alle, wie wichtig es ist, was der Beschuldigte oder Angeklagte selber zur Tat sagt oder nicht sagt.
Als Ausgang reicht für den strafbefreienden Rücktritt der freiwillige Verzicht des Täters auf eine aus seiner Sicht noch mögliche Tatbestandsverwirklichung, auch wenn der er davon ausgeht, dass er nur noch mit gesteigerten Nötigungsmitteln zum Erfolg kommen könnte (BGH, Beschl. v. 5. 5. 2009 – 5 StR 132/09).
Ob der Angeklagte aus Rücksicht auf das Opfer die weitere Tatbegehung aufgegeben hat oder ob er sein Vorhaben als gescheitert ansah mit der Folge, dass ihm ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich war, kann in der Regel nur anhand seiner eigenen Erklärungen ermittelt werden.
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