Ab dem 3. Dezember können Verbraucher europaweit zu einheitlichen Konditionen online shoppen. Ab dann gilt nämlich die neue Geoblocking-Verordnung der EU. Bislang hatten Online-Shopper aufgrund ihres Wohnsitzes nur begrenzten Zugriff auf Angebote aus dem EU-Ausland.
Geoblocking – Was ist das?
Beim Geoblocking wird der Zugriff eines Internetnutzers auf eine bestimmte Website oder andere Inhalte aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt. Diese Beschränkungen erfolgen zumeist aufgrund der Zugriffsanfrage von IP-Adressen mit einer bestimmten Länderkennung.
Ein Beispiel: Ein Kunde aus Deutschland möchte bei einem französischen Online-Händler einen besonders günstigen Wein erwerben. Als er versucht, auf die Bestellseite zu gelangen, wird er jedoch automatisch auf eine deutsche Version der Webseite weitergeleitet, auf der der Wunsch-Wein nicht oder nur zu einem erheblich höheren Preis verfügbar ist.
Wen betrifft die Verordnung?
Die Verordnung betrifft “Kunden” und “Anbieter”. Der Begriff des Kunden ist dabei weit definiert: So wird nicht nur der Verbraucher erfasst, sondern auch Unternehmen, die über Ländergrenzen hinweg Waren erwerben wollen, wenn sie Waren erwerben, die nicht zum Wiederverkauf gedacht sind, wie zum Beispiel Büromaterialien.
Was genau wird verboten?
1 Sperrung und Beschränkung des Zugangs
Die Geoblocking-VO untersagt es einem Anbieter grundsätzlich, den Zugang von Kunden zu seiner Website aufgrund von ortsbezogenen Daten zu sperren, zu beschränken oder ihn auf eine andere Version der Website weiterzuleiten. Online-Händler müssen ihre Online-Präsenzen daher so ausgestalten, dass Kunden aus allen EU-Mitgliedstaaten problemlos darauf zugreifen können. Ausnahmen greifen aber, wenn eine Ware in bestimmten Märkten nicht verkauft oder beworben werden darf.
2 Verwendung unterschiedlicher Zugangsbedingungen
Nach der Geoblocking-VO darf ein Anbieter für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen Bedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort verwenden. Dieses Verbot soll Kunden ermöglichen, Waren bzw. Dienstleistungen genau zu den gleichen Bedingungen zu erwerben, wie es für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz in dem betreffenden Staat möglich ist. Abgesehen vom Zugang dürfen allerdings unterschiedliche AGB verwendet werden, und es besteht auch keine Pflicht, in alle Länder zu liefern.
3 Verbot von Diskriminierungen in Zusammenhang mit der Zahlung
Die Geoblocking-VO untersagt für elektronische Zahlungsmethoden innerhalb derselben Zahlungsmarke unterschiedliche Bedingungen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden. Beispiel: Wird Kreditkartenzahlung in Deutschland angeboten, muss auch mit polnischen Kreditkarten gezahlt werden können. Bei objektiv gerechtfertigten Risiken ist jedoch ein Wechsel der Zahlart (z.B. von Lastschrift auf Überweisung) möglich.
Was sind die Sanktionen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Geoblocking-VO können von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Daneben können auch Abmahnungen von Verbänden und Mitbewerbern ausgesprochen werden.
Hier steht zudem ein Video bereit, dass alles Wichtige zusammenfasst und noch einmal erklärt.
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