Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers nach Abberufung und Kündigung

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers nach Abberufung und Kündigung

Ein Geschäftsführer wird durch die Kündigung seines Anstellungsvertrags nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen abhängig Beschäftigten. Das hat das SG Augsburg entschieden (Az. S 4 R 1365/16).

Möchte sich eine Gesellschaft von ihrem Geschäftsführer trennen, muss sie ihn abberufen und seinen Anstellungsvertrag kündigen. Beide Vorgänge sind getrennt voneinander zu betrachten. Bei der Kündigung des Anstellungsvertrags sind in der Regel Kündigungsfristen zu beachten. Das kann zu der Konstellation führen, dass der Geschäftsführer zwar schon abberufen und gekündigt ist, sein Anstellungsvertrag aber noch nicht abgelaufen ist. Dadurch entsteht auch die Frage, ob ein unabhängiger Geschäftsführer, der nicht sozialversicherungspflichtig ist, durch seine Abberufung und Kündigung unter die Sozialversicherungspflicht fällt. Das Sozialgericht Augsburg hat diese Frage mit Urteil vom 20. Juli 2018 eindeutig verneint, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall berief die Gesellschaft ihren Geschäftsführer im September 2012 mit sofortiger Wirkung ab, kündigte den Dienstvertrag fristgerecht zum 30. Juni 2014 und stellte den Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung von allen Pflichten frei. Der Dienstvertrag wurde schließlich einvernehmlich zum 30. September 2013 beendet.

Da der ehemalige Geschäftsführer als Vorstandsvorsitzender im Falle einer Pattsituation die ausschlaggebende Stimme und auch ein uneingeschränktes Vetorecht hatte, war bereits festgestellt worden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und keine Sozialversicherungspflicht besteht. Allerdings beantragte er die Feststellung, dass er nach seiner Abberufung und Kündigung ab September 2012 abhängig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Das Sozialgericht Augsburg stellte jedoch fest, dass keine Sozialversicherungspflicht bestand. Es habe keine abhängige Beschäftigung bestanden. Schon vor der Kündigung war festgestellt worden, dass der Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt war. Dies habe sich durch seine Abberufung nicht geändert. Der Dienstvertrag bestand zwar noch fort und der Ex-Geschäftsführer bezog noch sein Gehalt, erbrachte allerdings keine Arbeitsleistung mehr. Er war demzufolge an keine Weisungen der Gesellschaft gebunden und nicht in den Betrieb eingegliedert. Durch Nicht-Arbeit werde nicht die Versicherungs- und Beitragspflicht ausgelöst. Diese sei auch nicht dadurch ausgelöst worden, dass das Gehalt bis zur Beendigung des Dienstvertrags gezahlt wurde, so das SG Augsburg.

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Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und Gesellschaften bezüglich der Sozialversicherungspflicht beraten.

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