Steuerhinterziehung: Hektik ist bei der Selbstanzeige ein schlechter Ratgeber

Steuerhinterziehung: Hektik ist bei der Selbstanzeige ein schlechter Ratgeber

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Sorgfalt sollte bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung vor Schnelligkeit gehen. Denn nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann ihre Wirkung auch entfalten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit möglich und eine mögliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann umgangen werden.

Dies kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige mit der größtmöglichen Sorgfalt gestellt wird. Auch wenn das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird und dann keine Selbstanzeige mehr möglich ist, ständig steigt, ist ein schlecht vorbereiteter “Schnellschuss” bei der Selbstanzeige der denkbar schlechteste Weg. Seit dem 1. Januar 2015 muss die Selbstanzeige alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Bis alle benötigten Unterlagen gesammelt sind, kann Zeit vergehen. Aber eine unvollständige Selbstanzeige schlägt ebenso fehl wie eine fehlerhafte. In diesen Fällen kann dann trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen.

Damit das nicht passiert, sollte die Selbstanzeige nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Jeder Fall liegt anders und dementsprechend müssen die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Daher sollten bei einer Selbstanzeige im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können genau einschätzen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und sie entsprechend verfassen.

Allerdings kann auch eine korrekte Selbstanzeige nur dann für komplette Straffreiheit sorgen, wenn der hinterzogene Betrag nicht höher als 25.000 Euro ist. Bei höheren Hinterziehungssummen werden Strafzuschläge erhoben. Diese staffeln sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern: Bei Beträgen zwischen 25.000 und 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent, bei Beträgen zwischen 100.000 und einer Million Euro wird ein Strafzuschlag in Höhe von 15 Prozent erhoben und bei noch höheren Hinterziehungssummen wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig.

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Die Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen innerhalb einer festgesetzten Frist gezahlt werden. Dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

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