Steuerliche Gestaltung mit Goldhandel

Im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung ( BWF-Stiftung ) führte Dipl.-Kfm. Oliver Over ein Informationsgespräch mit Interessierten aus Wirtschaft und Finanzen.

Durch eine Gesetzesänderung soll das als “Steuermodell Goldfinger” bezeichnete Steuerschlupfloch geschlossen werden.

Bei dem Namen “Goldfinger” denkt man z.B. an einen Hollywoodstreifen oder an die Vergoldung mit der Vergötterung in der alten Zeit. Gold ist erst einmal ein Edelmetall und wird im Periodensystem der chemischen Elemente durch das Kürzel Au bezeichnet. Bekannt ist auch, welche Macht von Gold ausgeht. Die Monarchien des Absolutismus beispielsweise nutzten das Gold als Symbol ihrer weltlichen Macht; und heute?

Heute gibt es das Modell “Goldfinger”, und dies war in den vergangenen Jahren nicht nur für wohlhabende Steuerzahler ein beliebtes Steuerschlupfloch. Zwar kritisierte die Öffentlichkeit in der Vergangenheit dieses Steuermodell sehr stark, aber die Rechtmäßigkeit dieses Modells wurde bereits mehrfach von den Gerichten bestätigt.

Das Modell “Goldfinger” kurz erklärt:

Ein Steuerpflichtiger entschließt sich eines Tages, der Tätigkeit als Goldhändler nachzugehen. Er beteiligt sich dazu als Gesellschafter an einer englischen Personengesellschaft (LLP) mit einem Betrag von z.B. 50.000 Euro.

Die LLP verwendet diese Mittel zum Ankauf von Gold. Der deutsche Steuerpflichtige erstellt, aufgrund seiner Ansässigkeit in Deutschland, eine Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz). Die Gewinnermittlung weist einen Verlust von 50.000 Euro aus Gewerbebetrieb aus. Dieser Verlust ist aufgrund der Regelung des § 32b EStG in Deutschland mit anderen Einkünften in voller Höhe steuerlich verrechenbar (negativer Progressionsvorbehalt). Damit kann im Jahr der Anschaffung der für den Kauf des Goldes aufgewendete Betrag in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

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Angenommen die LLP verkauft nun im Folgejahr den Goldbestand (für 50.000 Euro), dann entsteht damit ein Verkaufserlös, der zugleich als Gewinn zu deklarieren ist (§ 4 Abs.3 EStG). Dieser Gewinn unterliegt in Deutschland allerdings nur dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet, dass steuerfreie Einkünfte (hier 50.000 Euro aus dem Verkauf), die nicht der Einkommensteuer unterliegen, im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes zu den übrigen – steuerpflichtigen – Einkünften hinzu addiert werden. Somit ergibt sich ein höherer Steuersatz für das steuerbare Einkommen. Sofern der Steuerpflichtige allerdings sein übriges Einkommen bereits mit dem Höchststeuersatz versteuert, läuft die Regelung der Progression ins leere. In diesem Fall würde sich damit auch der Gewinn aus dem Verkauf in Höhe von 50.000 Euro steuerlich nicht auswirken.

Warum ist dieses Modell erfolgreich?

Der Grund für das Funktionieren dieses Systems liegt in der Anwendung zweier Vorschriften:

1. Die Regelung des § 4 Abs. 3 EStG, welche es erlaubt, die Aufwendungen für den Ankauf von Gold über eine ausländische Personengesellschaft – in der für den deutschen Gesellschafter zu erstellenden deutschen Gewinnermittlung – sofort als Betriebsausgaben und damit als Verlust auszuweisen. Dies wird möglich durch den Umstand, dass der deutsche Gesellschafter nicht dazu verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen. In einer solchen wären die für den Goldeinkauf eingesetzten Beträge nämlich als Warenbestand und damit gewinnneutral zu buchen;

2. Die Bestimmung des § 32b EStG, wonach ein im Ausland entstehender Verlust im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehaltes mit anderen inländischen Einkünften in voller Höhe verrechenbar ist.

Welche gesetzlichen Änderungen werden angestrebt?

In der Fachwelt ist dieses Steuermodell bereits deutlich länger bekannt, nun reagiert auch der Gesetzgeber und wird versuchen, dieses Steuerschlupfloch zu schließen. Es soll jetzt zeitnah der Entwurf für ein “JStG 2013 light” (Jahressteuergesetzt) zur Beratung in den Bundestag eingebracht werden.

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Geplant ist, durch Änderung des § 32b EStG die Verrechnung des im Ausland entstehenden Verlustes (aus dem Kauf von Gold) mit anderen inländischen Einkünften im Jahr der Entstehung zu verbieten. Dafür soll der Verlust nun nur noch mit zukünftigen Gewinnen (zum Zeitpunkt des Goldverkaufs) verrechenbar sein.

Dipl.-Kfm. Oliver Over hierzu: “Da es sich allerdings um Verluste aus Gewerbebetrieb handelt, ist es sehr fraglich, ob diese Änderung mit den Grundprinzipien des Steuerrechts und dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn eine Differenzierung innerhalb einer Einkunftsart sieht die “Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip” nicht vor. Ob daher eine Änderung des § 32b EStG in dieser Form überhaupt möglich ist, und auf diesem Weg das Ziel der Schließung dieses Steuerschlupflochs tatsächlich erreicht werden kann, bleibt in der Praxis letztendlich der Entscheidung der Gerichte vorbehalten und damit abzuwarten.”

Im Anschluss fand eine rege Diskussion mit Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmern statt, und der Wunsch nach weiteren Seminarveranstaltungen wurde geäußert.

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Oliver Over

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