Dr. Gabriele Sonntag erklärt, worauf es bei der Wahl der Steuerklasse ankommt

Steuertipps für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner

Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familien- und Verwaltungsrecht

Fürth – Viele Menschen betrachten das Thema Lohnsteuer als notwendiges Übel, mit dem sie sich möglichst wenig beschäftigen wollen. Doch insbesondere für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner ist es ratsam, sich näher damit zu befassen. Schließlich können sie wählen, zu welcher Lohnsteuerklasse sie gehören. “Eine geschickte Kombination kann positive Auswirkungen haben”, weiß Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familien- und Verwaltungsrecht und Inhaberin der Fürther Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte. “Bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gilt es zu berücksichtigen, wie sich das gemeinsame Einkommen zusammensetzt – und ob in Zukunft Lohnersatzleistungen zu erwarten sind.”

Sofern sie nichts anderes beantragen, werden frisch Verheiratete oder Verpartnerte, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, der Steuerklasse IV zugeordnet. In dieser Variante erhalten beide die gleichen Abzüge, die in etwa mit den Freibeträgen der Steuerklasse I zu vergleichen sind. Alle Vergünstigungen werden zu gleichen Teilen gesplittet. Ein Vorteil dieser Kombination: Zusammen veranlagte Paare werden steuerlich als eine Person betrachtet und können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Einstufung in die Steuerklasse IV lohnt sich für Verheiratete oder Verpartnerte, wenn beide etwa gleich viel verdienen. Bei unterschiedlichen Einkommen haben Paare innerhalb der Steuerklasse IV zudem die Option, das sogenannte Ehegattensplitting zu wählen. Hierbei addiert das Finanzamt die jeweiligen Jahreseinkommen, halbiert den Betrag und berechnet für diese eine Hälfte die Einkommenssteuer. Der errechnete Steuerbetrag wird anschließend verdoppelt – das Ergebnis ist die zu zahlende Einkommenssteuer. So erhält derjenige mit dem höheren Einkommen nach Abgabe der Lohnsteuererklärung mehr Geld zurück. Am größten ist der Splittingvorteil, wenn nur ein Partner arbeitet.

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Kombination III/V: Mehr Netto für den Besserverdienenden
Ehe- oder Lebenspartner mit einer relativ hohen Gehaltsdifferenz haben zudem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination III/V zu wählen. In diesem Szenario wird der besser Verdienende nach Klasse III besteuert und erhält mehr Netto im laufenden Arbeitsjahr. Dafür sind die Abzüge des in Klasse V Besteuerten verhältnismäßig hoch. “In der Praxis kann diese Steuerklassenkombination dazu führen, dass der Partner in Klasse III den Wert seiner Arbeit höher und der in Klasse V den Wert seiner Arbeit niedriger einschätzt”, gibt Dr. Gabriele Sonntag zu bedenken. “Nicht minder problematisch ist es, wenn der Partner in der vorteilhaften Steuerklasse von seinem Nettoverdienst wenig Geld in die Haushaltskasse fließen lässt – und so Vermögen aufbaut.”

Kombination IV/IV mit Faktor: Splittingvorteil bereits im laufenden Jahr
Eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerlast findet beim Faktorverfahren statt. Dieses eignet sich wiederum dann, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen, die Differenz aber nicht so groß ist, dass sich die Kombination III/V lohnt. Beim Faktorverfahren nennen beide Partner ihr zu erwartendes Jahresbruttoeinkommen. Daraus wird dann die voraussichtliche Einkommenssteuer nach dem Splittingtarif berechnet – und die Steuer in der Klasse IV abgezogen. Anhand des Ergebnisses bestimmt das Finanzamt schließlich den Faktor, der auf beiden Lohnsteuerkarten eingetragen wird. Somit gewährleistet das Faktorverfahren, das jeder Partner in etwa das Netto erhält, das er verdient – aber der Splittingvorteil bereits im laufenden Jahr genutzt wird.

Tipp: Steuerklassenwechsel bei bevorstehenden Lohnersatzleistungen
Zusätzlich relevant wird die Wahl der Steuerklasse, wenn absehbar ist, dass ein Partner in Zukunft Lohnersatzleistungen beziehen wird. Die Höhe des Eltern- oder Arbeitslosengeldes, das eine Person erhält, orientiert sich nämlich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. “Wird beispielsweise ein Kind erwartet, sollte der Partner, der das Kind nach der Geburt überwiegend betreut, so früh wie möglich die Steuerklasse III wählen. Dadurch erhöht sich das Nettoeinkommen”, erklärt Dr. Gabriele Sonntag. “Aber Vorsicht, der Antrag auf Steuerklassenwechsel muss bis sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes eingereicht werden. Es lohnt sich also, sich ausführlich und rechtzeitig mit dem Thema Lohnsteuer auseinanderzusetzen.”

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Für weiterführende Informationen und Beratungsleistungen zum Thema Steuerklassenwahl für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner stehen die Fachanwälte der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte jederzeit telefonisch unter
0911 971870 oder per E-Mail an recht@ra-sonntag.de zur Verfügung.

Die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte wurde im Jahr 1995 von Dr. Gabriele Sonntag in Fürth gegründet. Gemeinsam mit ihren Partnern Roland Tilch und Michael Baron-Kugler sowie ihrem zehnköpfigen Mitarbeiterteam betreut Dr. Gabriele Sonntag sowohl Privat- als auch Firmenmandanten in den Bereichen Familienrecht, Medizinrecht, Miet-/Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht. Dr. Sonntag Rechtsanwälte wurde 2008 als erste Fürther Kanzlei nach DIN EN ISO 9001:2008 DEKRA zertifiziert. Die Zertifizierung gewährleistet, dass die Kanzlei in allen Phasen des Kanzleimanagements gleichbleibend hohe Qualität bietet. Alle weiteren Informationen finden Sie unter: www.ra-sonntag.de.

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