Im Jahr 2014 wurden 34.000 Verkehrsdelikte mit anschließender Fahrerflucht erfasst. Sollten auch Sie in eine Fahrerflucht involviert sein, empfiehlt es sich, einen juristischen Beistand aufzusuchen. Im Nachfolgenden informieren wir Sie, wie Sie vorg
(NL/9883525069) Nahezu jeder Haushalt in Deutschland verfügt heutzutage über ein Kraftfahrzeug. Nach dem Stand des 01.01.16 sind im deutschen Straßenverkehr 54.600 Fahrzeuge zugelassen. Somit besteht für jeden das Risiko, dass er in einen Unfall mit anschließender Fahrerflucht verwickelt wird sei es als Opfer oder als Täter.
Tatbestand der Fahrerflucht
In der Rechtsprechung versteht man unter einem Unfall ein plötzliches Ereignis des fließenden oder auch des ruhenden Verkehrs. Von einem Unfall wird nur gesprochen, wenn das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat. Dies ist z.B. auf einem privaten Parkplatz, zu welchem nur bestimmte Personen Zutritt haben, nicht der Fall. Sollte es zu einem Unfall kommen und eine tatbeteiligte Person entfernt sich unberechtigt vom Unfallort, so liegt laut §142 StGB ein Straftatbestand vor. Dieser geht mit einer Strafe und einer Eintragung in das Verkehrszentralregister einher.
Es liegt jedoch keine Fahrerflucht vor, wenn der Unfallbeteiligte den Unfall nicht wahrgenommen hat oder der Unfallgegner auf Feststellungen oder eine Strafverfolgung verzichtet.
Strafbarkeit des Mitfahrers
Sind Sie der Mitfahrer und zugleich auch Halter eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs und hindern den Fahrzeugführer nicht daran, die Unfallstelle unberechtigt zu verlassen, obwohl es Ihnen möglich wäre, so machen Sie sich ebenfalls nach §142 StGB der Fahrerflucht schuldig und können hierfür belangt werden.
Tätige Reue und Schuldminderung
Sollte der Tatbestand der Fahrerflucht vorliegen, so muss es nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung kommen. Hierzu ist es von Nöten, dass Sie als Unfallbeteiligter der Polizei innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellung Ihrer Personalien ermöglichen und sich des Unfalls schuldig bekennen. Auch muss der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden und maximal einen Sachschaden bis 1.300 verursacht haben. Trifft diese Situation zu, so ist die Strafe zu mildern oder ganz davon abzusehen. In jedem Fall empfiehlt es sich jedoch, einen Rechtsrat zur Seite zu ziehen.
Verkehrsopferhilfe e.V.
Sollte es nicht möglich sein, den Täter eines Unfalls mit anschließender Fahrerflucht festzustellen, so engagiert sich der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. für die Opfer der Tat. Ab einem Schaden von 500 tragen sie anteilig die anfallenden Kosten.
Kanzlei Rudolph
Über 4.000 regulierte Verkehrsunfälle und über 1.000 Busgeldverfahren das ist die Bilanz der Kanzlei Rudolph seit 1994. Die Anwälte sind auf Verkehrsrecht spezialisiert und beraten oder vertreten Sie gerne in Ihren Interessen und Anliegen, wenn Sie Beteiligter in einer Fahrerflucht oder sonstigen Verkehrsdelikten sind.
Interview mit Herrn Kiunka
ONMA: Betreuen Sie eher die Opfer oder die Täter einer Fahrerflucht?
Herr Kiunka: Das ist sehr ausgeglichen. Da ich eher im Strafrecht tätig bin, vertrete ich aber zu etwa 70% die Täter einer Fahrerflucht. Das Opfer einer Fahrerflucht wird auch vertreten. Es gibt natürlich die Möglichkeit, dass der Fall irgendwann aufgeklärt wird, wenn sich im Nachhinein ein Zeuge meldet. Sollte es jedoch nicht möglich sein, den Tathergang aufzuklären, entschädigt der Verein “Verkehrsopferhilfe e.V.” das Opfer mit einer gewissen Summe. Dies ist jedoch erst ab einem Schaden von 500 möglich.
ONMA: Hat Ihrer Meinung nach die Anzahl der Fahrerfluchtfälle in den letzten Jahren zugenommen?
Herr Kiunka: Die Fahrerflucht ist einer der Delikte, die bei uns in der Kanzlei recht häufig betreut werden. Die Anzahl der Fälle hat aber, meiner Meinung nach, nicht zugenommen.
ONMA: Gibt es eine Möglichkeit bei einer Fahrerflucht straffrei zu bleiben?
Herr Kiunka: Es gibt noch einen Straftatbestand bzw. die Möglichkeit für einen Unfallbeteiligten da etwas milder herauszukommen: Die freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden. Dann kann entweder komplett von einer Strafe abgesehen oder aber die Strafe gemildert werden.
Kontakt
Kanzlei Rudolph Minden
Gustav-Radbruch-Str. 7
32423 Minden
Tel: 0571/85314
Fax 0571/880076
info@kanzlei-rudolph.de
www.kanzlei-rudolph.de
Diese Pressemitteilung wurde im Auftrag übermittelt. Für den Inhalt ist allein das berichtende Unternehmen verantwortlich.
Firmenkontakt
Kanzlei Rudolph Minden
Hans-Jürgen Rudolph
Gustav-Radbruch-Str. 7
32423 Minden
0571/85314
info@kanzlei-rudolph.de
Pressekontakt
Kanzlei Rudolph Minden
Hans-Jürgen Rudolph
Gustav-Radbruch-Str. 7
32423 Minden
0571/85314
info@kanzlei-rudolph.de
www.kanzlei-rudolph.de