Erteilen Eltern ihrem Kind eine notarielle Vollmacht, die auch die Durchführung ihrer Bestattung umfasst, so schließt diese auch ein, über den Bestattungsort zu entscheiden.

Das Ehepaar mit rumänischen Wurzeln hatte einem seiner Söhne eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirkte. Unter anderem sollte ihr Sohn für ihre Bestattung Sorge tragen.

Nach dem Tod der Eltern ließ der Sohn die beiden Urnen auf einem Friedhof in Rumänien beisetzen. Sein Bruder war damit nicht einverstanden. Dies habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. Er forderte den Bruder auf, die Urnen nach Deutschland umzubetten.

Generalvollmacht für Bestattung umfasst auch Wahl des Ortes
Vor Gericht hatte er mit diesem Ansinnen keinen Erfolg. Aufgrund der Generalvollmacht entscheide der Bruder allein darüber. Die Vollmacht regele nicht nur die Frage der Bestattungskosten, so die Richter. Vielmehr sei dem Sohn “ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen” worden. Das bedeute, er entscheide auch über den Ort des Grabs.

Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, dass der gewählte Bestattungsort gegen den Willen der Eltern verstoße und diese tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien hätten beigesetzt werden wollen.

Landgericht Frankenthal am 26. Mai 2023 (AZ: 8 O 282/22)

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