Es ist eine gesamte Branche, die von aktuellen Gerichtsurteilen erschüttert wird.
Vermittler, Berater, Makler – Jeder der Finanzprodukte vermittelt, setzt sich einer jahrelangen Gefahr aus und gefährdet seine finanzielle Existenz. Was müssen Finanzdienstleister jetzt beachten und wie schützen sie sich?

Jeder Anlagevermittler weiß, dass er seinen Kunden gegenüber besondere Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Diese ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und sollen Verbraucher vor falschen Versprechungen schützen.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH haben Anlagevermittler bestimmte allgemeine Aufklärungspflichten vor Abschluss, während der Vertragslaufzeit, bis hin zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Informationen gegenüber dem Verbraucher müssen wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig sein.
(vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095)

Ferner trifft einen Anlagevermittler auch eine allgemeine Offenbarungspflicht, d.h. er hat den Verbraucher über sämtliche wirtschaftlichen Daten des Unternehmens zu unterrichten, sofern dies nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen wäre.
(BGH NJW 82, 1095)

Er ist verpflichtet, das Anlagekonzept, auf Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtig zu stellen und alle ihnen zugänglichen Informationen über die vermittelte Anlage an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGHZ 158, 110, 116; BGH NJW-RR 2000, 998).

Bei fehlender Plausibilität muss der Anlageberater bzw. -vermittler zudem Nachforschungen anstellen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 150).
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 BGB, hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bei pflichtgemäßem Verhalten bestünde.

Der geschädigte Kunde ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht abgeschlossen hätte,
(vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1991, Az.: VII ZR 376/89 =NJW 1992, 228, 231; Urteil vom 13.01.2000. Az.: 111 ZR 62/99 =ZIP 2000, 355 = NJW-RR 2000, 998, 356; Urteil vom 19.07.2004, Az.: 11 ZR 354/02)

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Wer ist von der Beraterhaftung betroffen?
Alle Anlagevermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Finanzdienstleister, Finanzberater, die in dem Zeitraum seit 1982 bis heute Versicherungsverträge oder Kapitalanlagen vermittelt oder abgeschlossen haben.

An deutschen Gerichten wird ein Trend deutlich:
Man entscheidet immer häufiger im Sinne der Verbraucher, ohne die Alltagstauglichkeit der Urteile zu berücksichtigen.

So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Stuttgart am 15.03.2021, dass Berater vor dem Abschluss des Vertrages die Solvenz des Anbieters prüfen müssen. Und diese Regelung gilt über die gesamte Laufzeit eines Vertrages.

Folgt man dieser Anforderung, müsste jeder Vermittler ständig prüfen, ob es Hinweise darauf gibt, ob ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ob es dazu ausreichend ist, die aktuellen Veröffentlichungen von Geschäftsberichten im Auge zu behalten, ist ungeklärt. Nimmt man es ganz genau, müsste der Berater vor jedem Vertragsabschluss tagesaktuell Bilanzen vom Unternehmen anfordern.

Das ist selbstverständlich nicht realistisch umzusetzen, konsequent gedacht jedoch die einzig mögliche Schlussfolgerung aus den Urteilen.

Unterlässt ein Finanzdienstleister diese Informationsbeschaffung, setzt er sich zumindest dem Risiko aus, dass einem Gericht die praktische Umsetzbarkeit egal ist und er voll zu haften hat.

Was nun?
Lassen Sie die Verträge Ihrer Kunden prüfen.

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Die SWISSURANCE ist als unabhängiger Dienstleister in Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien und verschiedenen Dienstleistern, wie Vorfinanzierern oder Gutachtern im Bereich der Rückabwicklung von unrentablen Kapitalmarktprodukten tätig.

Die Swissurance (Schweiz) GmbH ist weder als Kapitalanlagengesellschaft, noch als Anlageberater tätig und gibt diesbezüglich auch keinerlei Empfehlung oder Beratung ab. Weder verwaltet, noch investiert sie Kundengelder.

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