Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die ein Unternehmen zur Finanzierung einer dem Arbeitnehmer erteilten Pensionszusage (“unmittelbare Versorgungszusage”) bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt.

Der Arbeitgeber finanziert die zugrunde liegende Pensionszusage für seine Mitarbeiter grundsätzlich durch firmeneigenes Geld.
Schließt er eine Rückdeckungsversicherung ab, lagert er die Finanzierung durch Entrichtung von Beiträgen an ein Lebensversicherungsunternehmen aus dem Betrieb aus, wobei er zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Zusage verpflichtet bleibt.
Im Versorgungsfall ist er verpflichtet, seinem Arbeitnehmer oder den Hinterbliebenen einen vertraglich geregelten Betrag aus der fällig gewordenen Rückdeckungsversicherung zu bezahlen.

Die Rückdeckungsversicherung hat den steuerlich betrachteten Vorteil des Nachweises der “Ernsthaftigkeit” eines Leistungsversprechens zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt und dient parallel hierzu der “Bilanzoptik” (Basel II) mit dem Ziel der risikogerechten Eigenkapitalunterlegung von Krediten. Die Ertragskraft des Unternehmens, die Kapitalstruktur, der Grad der Fremdfinanzierung, die Beurteilung der Qualität der Branche und der Einkünfte sowie deren Management lassen sich zielführend analysieren. Ein weiterer Vorteil wird darin erkannt, dass Bilanzsprungrisiken, als betriebsfremde Risiken, abgesichert werden können. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung zudem nachhaltiger Insolvenzschutz betrieben werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer haben einerseits aufgrund ihres höheren Einkommens auch einen erhöhten Vorsorgebedarf. Andererseits sind sie jedoch nicht dem “Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung” (BetrAVG) unterstellt und genießen deswegen für ihre betriebliche Altersvorsorge auch nicht den gesetzlichen Insolvenzschutz. Um ihre Versorgungsansprüche zu sichern, reicht die Bildung von internen Pensionsrückstellungen nicht aus. Die Rückdeckungsversicherung kann allerdings an den jeweiligen Versorgungsempfänger verpfändet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Fall einer Unternehmensinsolvenz die Ansprüche, die er gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat, an den Versorgungsberechtigten überträgt. Auf diese Weise lassen sich die Ansprüche von Gesellschafter-Geschäftsführern optimal schützen.

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Wichtig ist:
Ebenso wie für die Pensionszusage selbst ist auch für eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer immer ein Gesellschafterbeschluss nötig.

Mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Pensionsrückstellung:

Seit Jahrzehnten wird von Altersvorsorgeberatern verschwiegen, dass bei diesem Versorgungsmodell erhebliche Probleme und Risiken bestehen:

1. Steuerliche Risiken bei Verstoß gegen zahlreiche formelle Anforderungen

2. Die Pensionsrückstellungen sind überwiegend unterbewertet, was zu erheblichen stillen Lasten des Unternehmens führt. Ursächlich hierfür sind unzutreffende Bewertungsmethoden insbesondere der Versicherungswirtschaft und des Gesetzgebers.

3. Die Gegenfinanzierung zur Erfüllung der Altersrente ist nicht sichergestellt. Auch wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird, reicht die regelmäßig nicht aus, um die tatsächlichen Rentenzahlungen zu leisten.

4. Unternehmen, die mit einer Pensionszusage belastet sind, können, wenn überhaupt, nur mit hohen Abschlägen an einen Unternehmensnachfolger verkauft werden. Für kleinere Betriebe bedeutet häufig eine durch das Unternehmen zu erfüllende Pensionszusage die Unverkäuflichkeit.

Seit 01. 01. 2021 gilt der § 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Er gilt für haftungsbeschränkte Unternehmensträger, insbesondere auch für KMU. Darin ist geregelt, dass Geschäftsleiter einer juristischen Person fortlaufend über Entwicklungen des Unternehmens zu wachen haben, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennen sie eine solche Entwicklung, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht erstatten.

Um sich gegen unternehmerische Risiken abzusichern, sollten Gewerbetreibende diese erst einmal kennen. Dafür hat der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen, das nicht nur Unternehmer, sondern auch deren Steuerberater dazu verpflichtet, Vorbeugemaßnahmen zu treffen.

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