Keine Mietminderung bei Schimmelgefahr – so entschied es der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil
Magdeburg, 10.12.2018 Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg geht auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) ein, laut dem Mieter keine Mietminderung aufgrund von potentieller Schimmelgefahr rechtfertigen können (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). „In diesem Fall ging es darum, dass die Wohnung zwar noch nicht von Schimmel befallen war, allerdings schon gewisse Tendenzen dafür vorhanden waren. Dies kann man beispielsweise durch die Bausubstanz absehen oder auch im Dachgeschoss, wenn sich bereits feuchte Flecken bilden“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. Ein solcher Fall der „bestehenden Schimmelgefahr“ berechtige den Mieter allerdings noch nicht zu einer Mietminderung. Der Mieter bewohnte eine Wohnung dessen Gebäude zwischen 1947 und 1978 gebaut wurde. Ein Sachverständiger hatte im Vorfeld eine potentielle Schimmelgefahr festgestellt und begründete diese mit der Bauweise des Gebäudes. Ein Schimmelbefall konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, allerdings ließ die fehlende Dämmung der Außenwände eine Wärmebrücke entstehen. Daraufhin machte der Mieter eine Mietminderung geltend und verlangte von dem Immobilienunternehmen einen Kostenvorschuss für die Anbringung einer Innendämmung.
Zunächst ging der Mieter mit seinem Anliegen beim Landgerichts Lübeck gegen die Immobiliengesellschaft vor. Die Richter des Landgerichts stimmten ihm zu und sagten, ein Abwarten, bis der Schimmel tatsächlich ausbreche, wäre in der Tat unzumutbar. Da bereits eine Gefahr für die Schimmelpilzbildung durch einen Sachverständiger bestätigt wurde, könnten Faktoren wie die Heizungsanlage oder die Dämmung den Ausbruch des Schimmels begünstigen. Aus diesem Grund gab das Landgericht Lübeck dem Mieter Recht und befürwortete eine Mietminderung. Der BGH hingegen verwarf diese Rechtsauffassung: Die Wärmebrücken in den Außenwänden seien kein Mangel der Mietwohnung, solange sie mit den Bauvorschriften und technischen Normen einhergingen, die um Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. „Sowohl sichtbarer als auch unsichtbarer Schimmel können Erkrankungen hervorrufen, seien es Allergien bis hin zu Infektionen. Symptome wie Kopfschmerzen oder Schlaflosigkeit werden oft auf andere Dinge zurückgeführt. Mieter und Eigentümer sollten daher immer ein Auge auf eine potentielle Schimmelgefahr haben“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.