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Landgericht Bremen – vom 14.08.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Armplexuslähmung anlässlich Geburtsvorganges, 200.000,- Euro, LG Bremen, Az.: 3 O 1357/13

Chronologie:
Die Klägerin war mit ihrem vierten Kind schwanger. Sie wünschte eine Hausgeburt, anlässlich derer es infolge einer Schulterdystokie zu einer Plexuslähmung des rechten Armes des Kindes kam. Die Klägerin selber erlitt u.a. einen Dammriss.

Verfahren:
Das Landgericht Bremen hat den Vorfall mittels eines medizinischen Fachgutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Sachverständige neben weiteren Punkten fest, dass es zu einer extremen Abweichung zwischen dem Schätzgewicht und dem tatsächlichen Gewicht des Kindes gekommen sei. Diese sei auch nicht erklärlich und es handele sich um einen groben Behandlungsfehler. Das Gericht hat die Beklagte sodann dem Grunde nach zur Zahlung der immateriellen und materiellen Ansprüche verurteilt. Die Gesamtschadenposition liegt im Bereich von 200.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Neben Sauerstoffunterversorgungen zählen Armplexuslähmungen zu den klassischen Risiken beim Geburtsvorgang. Die hieraus resultierenden Gesundheitsschäden und damit auch die Schadenbeträge sind in der Regel erheblich und bewegen sich im fünf- bis siebenstelligen Eurobereich, so RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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