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Landgericht Osnabrück vom 30.06.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Auswertung eines CT-Befundes, 50.000,- Euro, LG Osnabrück, Az.: 3 O 983/14

Chronologie:

Die Ehefrau des Klägers war in der Vergangenheit an einem Gallenblasenkarzinom erkrankt, welches operativ entfernt wurde. Im Rahmen der Nachbehandlung kam es im Juni des Jahres 2012 zu einer CT-Untersuchung des Abdomens, woraufhin am Folgetag angeblich ein Tumorboard stattfand, in welchem ein Rezidiv nicht hätte erkannt werden können. In den Folgemonaten fragten Kläger und dessen Ehefrau mehrfach nach dem schriftlichen Untersuchungsbefund der CT-Untersuchung, wurden aber jeweils vertröstet. Erst nach weiteren Untersuchungen im September 2012, also drei Monate später, wurde die schriftliche Befundung angefordert, welche nunmehr einen auffälligen Herd, d.h. ein inoperables Rezidiv eines Gallenblasen-Karzinoms mit weiteren Infiltrationen feststellte. Bis April 2013 litt die Ehefrau des Klägers unter massiven Folgebeeinträchtigungen, bis sie letztlich verstarb.

Verfahren:

Nachdem außergerichtlich keine Einigungsmöglichkeit bestand, musste der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht holte ein röntgenologisches Sachverständigengutachten ein, welches bestätigte, dass sowohl ein erheblicher Diagnosefehler in Form des Übersehens einer Weichteilgewebsvermehrung im Rahmen des angeblichen Tumorboards, sowie darüber hinaus ein weiterer grober Fehler in Form der nicht zeitgemäßen Auswertung des CT-Befundes vorlag. Unter Berücksichtigung dieser Umstände schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über 50.000,- Euro vor.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Abermals zeigt sich, dass es trotz offensichtlicher Fehler im vorgerichtlichen Stadium nicht zu einer Regulierungsbereitschaft einer Haftpflichtversicherung kommt. Vielmehr war es erneut erforderlich, gerichtliche Hilfe einzuholen. Durch den Vergleichsvorschlag seitens des erkennenden Gerichtes besteht die Möglichkeit, ein in dieser Angelegenheit ansonsten noch langwieriges weiteres Verfahren im Interesse beider Parteien zu beenden, so Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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