Trotz fehlender Unterschrift – Änderungen im Testament wirksam

Trotz fehlender Unterschrift - Änderungen im Testament wirksam

Im Ausnahmefall können nachträgliche Änderungen im Testament auch ohne Unterschrift wirksam sein. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. März 2017 hervor (Az.: 6 W 97/16).

Von der Erstellung des Testaments bis zum Eintritt des Erbfalls können oft Jahre vergehen. Ein Zeitraum, in dem sich der Wille des Erblassers aus unterschiedlichen Gründen durchaus noch ändern kann. Er ist an seine ursprünglich verfassten letztwilligen Verfügungen auch nicht gebunden. Änderungen oder Ergänzungen des Testaments müssen aber im Normalfall handschriftlich unterschrieben werden, damit sie wirksam sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Allerdings kann es auch Ausnahmen geben, wie eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt. Demnach können handschriftliche Änderungen auch wirksam sein, wenn sie nicht einzeln unterschrieben wurden, sondern ein pauschaler Vermerk zu den Änderungen am Anfang des Testaments steht und unterschrieben wurde.

Konkret ging es um das Testament einer unverheirateten und kinderlosen Erblasserin. An den Anfang des Testaments hatte sie unter Angabe des Datums den Zusatz gesetzt “mit Äderungen und Streichungen von mir” und diesen Vermerk unterschrieben. Die vorgenommenen Änderungen hatte sie dann nicht mehr einzeln unterschrieben. Als die Frau verstarb, kam es zum Streit über die Wirksamkeit der Änderungen in ihrem Testament.

Das KG Berlin bestätigte die Wirksamkeit des Testaments. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass alle Änderungen von der Erblasserin selbst vorgenommen wurden. Diese hatte sie am Anfang des Testaments angekündigt und unterschrieben. Das Schriftbild der Änderungen entspreche der Handschrift der Erblasserin. Zudem seien die Änderungen in sich stimmig und verteilen das Vermögen der Erblasserin, ohne dass Widersprüche entstehen oder Lücken geblieben sind, so das KG. Es sei nicht notwendig, dass die Unterschrift der zeitlich letzte Akt der Testamentserrichtung ist. Nachträgliche Änderungen müssen nicht unterzeichnet werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden, führte das Gericht aus.

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Grundsätzlich ist es aber sicherer, Änderungen im Testament einzeln zu unterschreiben, damit die letztwilligen Verfügungen auch umgesetzt werden und es nicht zum Streit unter den Erben kommt. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen rund um den Nachlass beraten.

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