UBS 3 Sector Real Estate: Schadensersatzansprüche der Anleger
http://www.grprainer.com/UBS-3-Sector-Real-Estate-Europe.html In gut drei Monaten, am 05. 09. 2015, soll die Abwicklung des offenen Immobilienfonds UBS 3 Sector Real Estate abgeschlossen sein. Anleger können immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der offene Immobilienfonds UBS 3 Sector Real Estate geriet im Zuge der Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Konsequent war, dass der Fonds zwei Mal eingefroren und die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt wurde. Im September 2012 erhielten die Anleger dann Gewissheit. Der UBS 3 Sector Real Estate wird nicht wieder eröffnet, sondern liquidiert.
Während der Abwicklungsphase wird versucht, die Fondsimmobilien zu verkaufen und die Anleger über Ausschüttungen an den Verkaufserlösen zu beteiligen. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen. Die Abwicklung soll am 5. September 2015 abgeschlossen sein. Die betroffenen Anleger haben aber nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken und die Funktionsweise offener Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen. Für die Anleger bedeutet das, dass sie während dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Nachdem lange umstritten war, ob die vermittelnden Banken über dieses Schließungsrisiko aufklären müssen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29. April 2014 dazu eine eindeutige und anlegerfreundliche Entscheidung getroffen. Demnach machen sich die vermittelnden Banken schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über das Schließungsrisiko informiert haben. Nach Ansicht der Karlsruher Richter führt die Aussetzung der Anteilsrücknahme zu einem stetigen Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase. Die Aufklärungspflicht der Banken bestehe völlig unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war oder nicht. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor 2008 abgeschlossen wurden.
Ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geklärt werden.
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