Umzug in 2020? Der Monat entscheidet über die Steuer!

Im Jahr 2020 wurde die Umzugskostenpauschale mehrfach geändert (Bildquelle: didesign/stock.adobe.com)

Die Kosten eines Umzugs sind von der Steuer absetzbar, wenn er aus beruflichen Gründen stattfindet. Das kann ein neuer Job, ein anderer Einsatzort oder eine Zeiteinsparung von mindestens einer Stunde am Tag sein. Die Stadt muss dabei nicht unbedingt gewechselt werden, auch innerhalb einer Großstadt von einem Viertel in ein anderes kann der Umzug steuerbegünstigt sein. Arbeitnehmer können zwischen den tatsächlichen Kosten oder einer Umzugspauschale wählen. Doch wer im vergangenen Jahr umgezogen ist, hat es nicht leicht. Die Umzugspauschale wurde unterjährig zweimal geändert, so dass es drei verschiedene Ansätze gibt. Wieviel von der Steuer herausgeholt werden kann, hängt vom Monat des Umzugs ab.

Umzug im Januar oder Februar

Fand der Umzug gleich zu Beginn des Jahres 2020 statt, können Singles 811 Euro pauschal absetzen. Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende bekommen den doppelten Betrag. Für jedes Kind oder jeden Angehörigen im Haushalt gibt es 357 Euro on top. Eine vierköpfige Familie bekommt für diesen Zeitraum also 2.336 Euro, sofern der letzte Tag des Ausladens des Umzugsgutes noch im Februar lag.

Erhöhte Pauschale von März bis Mai

Fiel der letzte Umzugstag auf den 1. März 2020 oder später, gelten leicht erhöhte Pauschalen. Singles können dann 820 Euro und Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende 1.639 Euro ansetzen. Pro Kind oder Angehörigen im Haushalt kommen 361 Euro hinzu. Für eine vierköpfige Familie werden somit 2.361 Euro anerkannt.

Reform der Umzugskostenpauschale

Doch seit 1. Juni 2020 sieht es etwas anders aus. Die Umzugspauschalen wurden neu strukturiert und die Bemessungsgrundlagen im Bundesumzugskostengesetz verändert. Maßgeblich für die Gültigkeit der neuen Pauschalen ist jetzt der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Also für alle Wohnungswechsler, bei denen die Spedition am 1. Juni oder danach angerollt kam, gelten die nachfolgenden Pauschalbeträge.

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Neue Pauschalen ab Juni gültig

Für den Arbeitnehmer, der den Umzug ausgelöst hat, sind 860 Euro anzusetzen, unabhängig vom Familienstand. Für jede weitere Person in seinem Haushalt kommen 573 Euro dazu. Dabei sind jetzt Ehepartner und Lebenspartner mit den Kindern gleichgestellt. Es ist unerheblich, ob die eigenen Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder mit umziehen. Eine vierköpfige Familie wird jetzt mit 2.579 Euro steuerlich berücksichtigt. Das ist ein bisschen mehr als zuvor.

Eine Sache ist neu: Wenn vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung existiert, reduziert sich die Pauschale auf 172 Euro. Dies betrifft beispielsweise junge Leute, die aus ihrem Elternhaus für den ersten Job ausziehen.

Pauschale versus Rechnungen

Die Umzugspauschale deckt verschiedene Kosten, die eine Folge des Umzugs sind, ab. Dazu zählen die Renovierung oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Ändern von Vorhängen, Anbringen von Lampen und Anschluss von Herd und Elektrogeräten, Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer, Ummelden des Pkw, Umschreiben des Personalausweises oder die Änderung des Telefonanschlusses.
Die Nutzung der Pauschale ist einfach und bequem. Sie lohnt vor allen Dingen, wenn die tatsächlichen Kosten darunter lagen. Überstiegen die realen Kosten die Pauschale, sollte überlegt werden, ob nicht besser die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung angeführt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass für jede Bezahlung eine Rechnung vorliegt und alle Rechnungen aufgehoben wurden.

Noch mehr Umzugskosten absetzbar

Die eigentlichen Kosten des Umzugs können ganzjährig zusätzlich zu den Pauschalen abgesetzt werden. Das sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Spedition, die Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung und für den Umzugstag mit 30 Cent je km, die Maklerkosten bei einer Mietwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 Euro je Tag, doppelte Mietzahlungen für die alte Wohnung für bis zu sechs Monate und die neue Wohnung für bis zu drei Monate. Bei Umzug bis 31. Mai 2020 gibt es zusätzlich noch eine Pauschale für einen neu gekauften Küchenherd in Höhe von 230 Euro. Diese Pauschale ist ab dem 1. Juni 2020 entfallen. Der Kauf eines Herds für die neue Küche nach einem Umzug wird nicht mehr gefördert.

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