ARAG Experten über Gewohnheitsrechte zum diesjährigen Weltmurmeltiertag

Internationale Bekanntheit bekam der Murmeltiertag 1993 durch den Kinofilm “Und täglich grüßt das Murmeltier” (Originaltitel: “Groundhog Day”) von Harold Ramis mit Bill Murray und Andie MacDowell als Protagonisten. Mit dem Erfolg des Hollywoodblockbusters hielt das geflügelte Wort Einzug in den deutschen Sprachgebrauch. Es bedeutet sinngemäß, dass sich etwas ständig oder oft wiederholt. Die ARAG Experten schlagen hier zum Tag des Murmeltiers einen Bogen zum Gewohnheitsrecht und geben einen Überblick, was das überhaupt heißt.

Was ist der Murmeltiertag?
Der Weltmurmeltiertag beruht auf dem Mythos, der besagt, dass überwinternde Tiere bei ihrem Hervorkommen die Ankunft des Frühlings vorhersagen. In den USA wurde dafür ein Murmeltier zum Wetterfrosch auserkoren. Jedes Jahr am 2. Februar wird also der Murmeltiertag, das Befragen des Nagetieres, in vielen amerikanischen Städten als Volksfest mit allem Drum und Dran gefeiert. Selbst TV und Radio begleiten das Spektakel. Sogar nach Hollywood hat es das Murmeltier geschafft: Der Film “Und täglich grüßt das Murmeltier” nahm diese Tradition auf und schickte Bill Murray als TV-Berichterstatter dieses Events in die Kleinstadt Punxsutawney in Pennsylvania. Mysteriöserweise landet dieser dort in einer Zeitschleife, bei der sich täglich alles immer wiederholt.

Und täglich grüßt das Gewohnheitsrecht – oder halt auch nicht
Regelmäßige Wiederholungen gibt es auch in der deutschen Rechtspraxis. Beispielsweise im Mietrecht. Doch im Gegensatz zur allgemeinen Rechtslaien-Meinung ergibt sich aus einer Gewohnheit, auch wenn lang gelebt, nicht gleich ein Gewohnheitsrecht. Die ARAG Experten geben einige Beispiele.

Angenommen, ein Grundstückseigentümer überquert aus Gewohnheit stets ein anderes Grundstück, um zu seinem Haus zu gelangen. Dann leitet sich daraus kein Rechtsanspruch ab – auch wenn der Eigentümer des überquerten Grundstücks dies bislang geduldet hat. Vollständige Rechtssicherheit bietet ausschließlich eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Wegerechts. Alternativ müsste mit dem Eigentümer des dienenden Grundstücks eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen werden. Diese könnte sich allerdings bei einem späteren Grundstücksverkauf als nachteilig erweisen, da dann das Wegerecht erneut vereinbart werden muss. Als Ausnahme von dieser Regelung gelten laut der ARAG Experten jedoch Notwege oder Wege, die die einzige Zufahrt zum Grundstück darstellen.

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Duldet ein Vermieter über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines nicht vom Mietvertrag eingeschlossenen Parkplatzes, Gartens, Hausflurs, Hofes oder Kellerverschlags, so kann der Mieter daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten. Vielmehr ist der Vermieter berechtigt, die Nutzung jederzeit zu widerrufen. In einem konkreten Fall widerrief die Vermieterin eine solche Kellernutzung. Die Mieter waren der Ansicht, dass die Vermieterin die unentgeltliche Nutzung des Kellerverschlags seit Jahrzehnten geduldet habe und sie daher ein Anrecht auf die Nutzung hätten. Die Vermieterin erhob Klage auf Herausgabe und Räumung des Kellerverschlags und bekam Recht. Eine langjährige Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellerverschlags führt der ARAG Experten nach nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag (LG Frankfurt a. M., Az.: 2-11 S 86/14).

Anders sieht es im Arbeitsrecht aus. Beispielsweise beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Aber er kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Ist das Urlaubsgeld also dergestalt zugesichert, muss der Arbeitgeber zahlen. Das gleiche gilt – und hier greift sozusagen auch das Gewohnheitsrecht -, wenn das Urlaubsgeld drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde, ohne dass etwas davon im Arbeitsvertrag steht. Dann können sich Arbeitnehmer auf die sogenannte “betriebliche Übung” berufen und das Urlaubsgeld verlangen. Viele Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten daher einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Damit lässt sich das Entstehen eines Anspruchs auf die Zusatzleistungen laut ARAG Experten verhindern.

Ein weiteres Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht ist der Dienstwagen. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht den Dienstwagen privat nutzen, auch wenn dazu nichts im Arbeitsvertrag geregelt ist. Es muss kein tatsächlicher Ausschluss im Vertrag genannt sein. Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung aber duldet, dann hat der Arbeitnehmer aufgrund der “betrieblichen Übung” einen Anspruch auf weitere Nutzung, da diese auch bei Sachleistungen Gültigkeit hat.

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