Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes möglich
http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html Das neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), das zum 01.01.2009 mit der Erbschaftssteuerreform in Kraft getreten ist, soll erneut auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der Bundesfinanzhof (BFH) soll durch Beschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut die Frage vorgelegt haben, ob das ErbStG in der Fassung von 2009 in einzelnen Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Grund für den Klärungsbedarf durch das Bundesverfassungsgericht seien die Steuervergünstigungen, die mit dem neuen ErbStG sogar über das frühere Recht hinausgehen und sogar zu einer völligen Freistellung von der Steuer führen könnten. Diese Steuervergünstigungen mit großer finanzieller Tragweite würden über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinausgehen. Mit der Gesetzesnovelle sei die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme.
Die gerügten Verfassungsverstöße sollen bereits für sich alleine, aber auch kumuliert zu einer das ganze Gesetz bestreffenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen. Dadurch sollen die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige und der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechende Besteuerung verletzt werden.
Schon der Beschluss des BFH soll deutliche Hinweise enthalten, dass dieser das neue ErbStG für verfassungswidrig hält. Deshalb könnten Betroffene unter Umständen von einer positiven Entscheidung profitieren. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung könnte es für Betroffene ratsam sein, in entsprechenden Fällen gegen einen etwaigen Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid Einspruch erheben unter Hinweis auf das laufende Verfahren.
Die Erbschaftssteuer ist komplex, sie unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Deshalb sollten Betroffene sich von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt umfassend und einzelfallbezogen beraten lassen. Dieser kann für Sie Einspruch gegen einen Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid erheben und diesen damit im Hinblick auf das laufende Verfahren offen halten. Betroffene sollten sich auch im Hinblick darauf durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen.
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