Karlsruhe/Berlin (DAV). Wohnt nach einer Trennung ein Ehegatte weiterhin in der gemeinsamen Wohnung, kann der andere eine Vergütung verlangen. Dies setzt voraus, dass der ausziehende Ehegatte ein (Mit)Eigentum an der Wohnung hat oder etwa ein gemeinsames Wohnrecht besteht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der eine Partner freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Für eine Vergütung kommt es nicht darauf an, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Vorteile der ungeteilten Nutzung der Wohnung wirtschaftlich verwerten kann, beispielsweise durch eine Teilvermietung. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Dezember 2013 (XII ZB 268/13).
Gemeinsames Wohnrecht in der Ehewohnung
Nach der Trennung zog der Mann freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung aus. Beide Ehepartner hatten ein Wohnrecht in der Wohnung. Die Mutter wohnte dort gemeinsam mit vier erwachsenen Kindern und einem Enkelkind weiterhin. Der Vater verlangte eine Vergütung für sein nicht mehr ausgeübtes Wohnrecht.
BGH: Vergütung für alleinige Nutzung der Ehewohnung bestätigt
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung abgeändert. Nun ist es nach Ansicht der Richter nicht mehr notwendig, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einen wirtschaftlichen Vorteil durch seine alleinige Nutzung erhält. Ein Vergütungsanspruch bestehe für alle Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Niesbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht oder anderen Wohnrechten. Dies gelte unabhängig davon, ob diese Rechte beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustünden. Für einen Anspruch auf eine Vergütung reiche allein die faktische Überlassung der Wohnung.
Es komme auch nicht darauf an, ob der Ehegatte die Wohnung freiwillig verlassen habe oder ob er dazu verpflichtet gewesen sei. Die Vergütung solle ein Ausgleich für den wirtschaftlichen Nachteil des ausziehenden Ehepartners sein. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau mit vier erwachsenen Töchtern und einem Enkelkind in der Wohnung bleibe. Maßgeblich für die Höhe seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner, der tatsächliche Wohnbedarf und die dafür benötigten Mittel. Insbesondere sei zu berücksichtigen, wenn Kinder die Wohnung mitnutzten.
Die ortsübliche Miete sei nicht ausschlaggebend. Sie könne lediglich die Obergrenze der Orientierung bilden.
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