Sofern keine festen Pausenzeiten existieren, sollte immer ein Zeitkorridor für die von den Arbeitnehmern zu nehmende Pause festgelegt werden

Vergütungsanspruch für Pausenzeiten

Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer AGAD

Essen, 06. November 2013******Das LAG Köln hat mit Urteil vom 26.04.2013 (4 Sa 1120/12, Revision wurde für den Arbeitgeber zugelassen) über einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für Pausenzeiten entschieden. Danach muss der Arbeitgeber auch für Pausenzeiten zahlen, wenn diese unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates angeordnet wurden. Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. empfiehlt, sofern keine festen Pausenzeiten existieren, immer einen Zeitkorridor für die von den Arbeitnehmern zu nehmende Pause festzulegen.

“Beispielsweise kann den Mitarbeitern erklärt werden, dass die Pausenzeit zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr liege und vom jeweiligen Vorgesetzten angeordnet werde. Besteht ein Betriebsrat, muss über eine solche Pausenregelung eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Pausenzeiten entgegen ihrem Sinn und Zweck nachvergütet werden müssen”, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.

Der Kläger war als Flugsicherheitskraft an einem Flughafen beschäftigt. Bei dem Arbeitgeber existierte eine Betriebsvereinbarung “Dienst- und Pausenregelung”, die zu Pausen lediglich regelte, dass diese ab Beginn der zweiten Arbeitsstunde und bis zum Ende der siebten Arbeitsstunde durchgehend gewährt werden müssten.

Die Flugsicherheitskräfte wurden im 3-Schicht-Betrieb rund um die Uhr eingesetzt. Der Arbeitgeber erstellte Monats- und Tagespläne für die Flugsicherheitskräfte. Die Tagespläne wurden dem Betriebsrat unverzüglich nach den Personalanforderungen von der Bundespolizei zugeleitet. Widersprach dieser nicht innerhalb von 36 Stunden, galt dessen Zustimmung als erteilt. In den Tagesplänen stand nichts zu etwaigen Pausenzeiten.
Die Pausenzeiten wurden erst in der Nacht vor dem Einsatztag von dem Disponenten der Nachtschicht festgelegt und dem Kläger zu Beginn seiner täglichen Arbeitszeit mitgeteilt. In Einzelfällen kam es sogar noch während des Arbeitstages zu einer Verschiebung dieser Pausen.

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Der Arbeitnehmer verlangte nun mit seiner Klage die Entgeltfortzahlung für die Pausenzeiten und Zuschläge, soweit diese auf Nachtzeiten oder Sonn- oder Feiertage entfielen.

Der Arbeitgeber konnte sich lediglich damit verteidigen, dass seine Praxis der Pausenfestlegung mit dem “Betriebsrat abgestimmt sei”.

Das LAG Köln hat den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung während der Pausenzeiten verurteilt und Grundsätzliches zur Pausenfestlegung entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht halte es für unverzichtbar, aber auch wohl für ausreichend, wenn dem Arbeitnehmer bei Beginn der Pause mitgeteilt werde, wie lange diese dauern solle (BAG, Urteil vom 13.10.2009 – 9 AZR 1398/08; Urteil vom 29.10.2002 – 1 AZR 603/01). Nach Auffassung des LAG Köln aber müsse die zeitliche Lage der Ruhepause vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit bestimmt werden (LAG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 3 Sa 49/12).

Das LAG hält es für bedenklich, “wenn der Arbeitgeber die Lage und die Dauer der Pause erst “bei ihrem Beginn” festlege. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 4 Arbeitszeitgesetz) müsse nämlich “im Voraus” feststehen, wann die Pausenzeit zu erfolgen habe. Dies setze denklogisch voraus, dass Lage und Dauer der Pause nicht erst bei Beginn der Pause mitgeteilt werden dürften. Dafür spreche auch das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers.

Das LAG Köln sieht den Arbeitgeber im Annahmeverzug während der Pausenzeit, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit zu Beginn des Arbeitstages antrete und der Arbeitgeber die Pause unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festgelegt habe.

Die Formulierung in der Betriebsvereinbarung, wonach die Pause ab der 2. und bis zur 7. Arbeitsstunde gewährt werden könne, sei keine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts. Durch einen solchen “Freibrief für den Arbeitgeber werde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in seiner Substanz ausgehöhlt.

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Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen führe die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Für eine Pausenzeit, die unter Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates angeordnet wurde, keine Vergütung zu erhalten, sei eine solche Belastung des Arbeitnehmers.

Da diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ließ die Kammer die Revision für den Arbeitgeber zu.

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