Verjährung von Schadensersatzansprüchen – Anleger sollten handeln

Verjährung von Schadensersatzansprüchen - Anleger sollten handeln

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Kapitalanleger, deren Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen, sollten umgehend handeln. Einfache Mustergüteanträge reichen zur Verjährungshemmung nicht aus, entschied der BGH am 18. Juni 2015.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteilen vom 18. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof Schadensersatzansprüchen von etlichen Anlegern einen Riegel vorgeschoben, da sie verjährt sind. Durch Mustergüteantrage, die keine genauen Angaben enthalten, werde die Verjährung nicht gehemmt, entschied der BGH (Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Dabei legten die Karlsruher Richter auch die Anforderungen an Güteverträge fest. Sie müssen die Kapitalanlage konkret bezeichnen, die Zeichnungssumme und den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben sowie den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Außerdem müsse der Güteantrag erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Die Höhe der Forderung muss allerdings nicht genau beziffert werden.

Konkret ging es vor dem BGH um Schadensersatzansprüche von Anlegern, die sich in den Jahren 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten. Um die Verjährung der Forderungen zu hemmen, hatten sie Güteanträge gestellt. Vergeblich. Denn die zu Grunde liegenden Mustergüteanträge genügten den Anforderungen des BGH nicht, da sie lediglich Namen der Anleger und der Fonds enthielten. Weitere individualisierende Tatsachen wurden nicht genannt. Somit sind die Forderungen der Anleger verjährt.

Dies dürfte auch auf andere Anleger zutreffen, die solche sehr allgemein gehaltenen Güteanträge gestellt haben. Daher sollten Anleger, die Schadensersatzansprüche zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machen wollen, rechtzeitig handeln. Besonders wenn die Verjährung der Ansprüche schon drohen könnte. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Verjährung schon eingetreten ist und ob Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

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Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend über die Risiken der Investition aufgeklärt wurde. Denn dem Anleger kann in vielen Fällen der Totalverlust der Einlage drohen und muss daher dementsprechend beraten werden.

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