Verschwiegenheitspflicht verletzt – Fristlose Kündigung wirksam

Verschwiegenheitspflicht verletzt - Fristlose Kündigung wirksam

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des LAG Baden-Württemberg hervor (Az.: 12 Sa 22/16).

Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung wirksam aussprechen kann, muss er prüfen, ob auch mildere Mittel wie eine Abmahnung ausreichend sind, um den Arbeitnehmer zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bringen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer kann aber auch auf eine Abmahnung verzichtet werden, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2016 zeigt.

Die Verschwiegenheitspflicht der Angestellten ist in einigen Berufsgruppen besonders wichtig, z.B. für Ärzte und ihre Mitarbeiter. Patienten haben ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Arzt und erwarten, dass ihre Unterlagen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Genau das war aber in dem vor dem LAG Baden-Württemberg verhandelten Fall geschehen. Nachdem eine Patientin einen Termin abgesagt hatte, fotografierte eine Arzthelferin das Datenblatt der Patientin ab und schickte es an ihre Tochter mit der Bemerkung “Mal sehen, was die schon wieder hat”. Die Tochter zeigte die Nachricht im Sportverein herum. Als der Vater der Patientin davon erfuhr, beschwerte er sich bei der Praxis und die Arzthelferin wurde außerordentlich und fristlos gekündigt. Im Arbeitsvertrag war die Verschwiegenheitspflicht explizit vereinbart worden.

Der Arbeitgeber sah in dem Verhalten der Arzthelferin nicht nur einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten, sondern es erfülle auch den Straftatbestand des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB und sei daher ein wichtiger Grund, das gemeinsame Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Kündigungsschutzklage der Arzthelferin blieb erfolglos.

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Das LAG sah die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Das Verhalten der Arbeitnehmerin stelle eine schwerwiegende vorsätzliche Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht dar. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal sei grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Arbeitgeber habe ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauensverhältnis schnell wiederherzustellen, sodass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten und auch keine vorherige Abmahnung erforderlich war.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Entsprechend gründlich sollte sie vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

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