Poznan / Berlin, 7. Juli 2013 – In mehreren mittlerweile bestandskräftigen Bescheiden hat das Finanzamt Warschau einem deutschen Unternehmen Verzugszinsen in Millionenhöhe wegen verspäteter Erstattung der Mehrwertsteuer zuerkannt.

Unternehmen, die in Polen Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne dort für umsatzsteuerliche Zwecke angemeldet zu sein, haben bzw. hatten auf diese Transaktionen in der Regel Umsatzsteuer in Höhe von 22 bzw. 23 Prozent zu zahlen. Ausländische Unternehmen können sich die gezahlte Umsatzsteuer anschließend im Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Dabei hat die Erstattung durch das Finanzamt grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu erfolgen.

Vielen ausländischen Unternehmen ist nicht bekannt, dass ihnen nach Ablauf dieser Frist ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 10,50 – 14 Prozent p.a. aufwärts des vergüteten Vorsteuerbetrages zusteht. Dies ist für Anträge ab 2010 in der Vorsteuervergütungsverordnung ausdrücklich geregelt. Eine entsprechende Regelung für Anträge vor dem Jahr 2010 fehlt, weshalb die polnischen Steuerbehörden Anträge auf Zahlung von Verzugszinsen in diesen Fällen bislang ablehnten.

Hiergegen wehrte sich ein deutsches Unternehmen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der zufolge Ausländer steuerlich nicht diskriminiert werden dürfen. Deshalb müsse die Regelung, nach der polnischen Unternehmen ein Anspruch auf Verzugszinsen zusteht, auch auf ausländische Unternehmen Anwendung finden. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt Warschau.

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