Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Vodafone: betriebsbedingte Kündigungen werden von der Geschäftsführung nicht mehr ausgeschlossen – Verhaltenstipps für die betroffenen Arbeitnehmer. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Die Geschäftsführung von Vodafone schließt aktuellen Pressemeldungen (FAZ online vom 10.12.2013) zufolge künftig auch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus. Im Übrigen wird auf die Umstrukturierungen des Servicebereiches und bei der Netztechnik verwiesen. Das Programm heißt “Fit for Growth.”

Wie sollen sich Arbeitnehmer verhalten, die in einem Unternehmen arbeiten, welches Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt und dabei Arbeitsplätze abbauen, beziehungsweise betriebsbedingte Kündigungen aussprechen will?

Angebot eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung

Auch Arbeitnehmer, die noch keine Kündigung erhalten haben, sehen sich häufig einem immensen Druck ihrer Vorgesetzten ausgesetzt. Insbesondere Mitarbeitern, von denen sich das jeweilige Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen gerne trennen will, werden mit Angeboten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Druck gesetzt. Hier sollten Arbeitnehmer grundsätzlich vorsichtig sein. Die im Aufhebungsvertrag vorgesehene Abfindung kann schnell durch Sperrzeiten bei der Bundesagentur für Arbeit oder sonstige Nachteile abgeschmolzen sein. Hier muss zunächst einmal errechnet werden, welchen tatsächlichen finanziellen Vorteil die betroffenen Arbeitnehmer am Ende in der Tasche haben. Häufig wird auch übersehen, dass Arbeitnehmern bereits aus einem Sozialplan einer Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zusteht. Dann ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages erst recht unsinnig. Was hat denn der Arbeitnehmer zu verlieren? Insbesondere wenn Arbeitgeber Zeitdruck aufbauen und besonders zum Abschluss des Aufhebungsvertrages drängen, ist Vorsicht geboten. Vergleichen Sie die Situation am besten mit einem Gebrauchtwagenkauf. Wenn Ihnen der Verkäufer zu sehr auf die Pelle rückt, dürfte in der Regel etwas faul sein an dem Angebot.

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Umstrukturierungen

Immer häufiger erlebe ich es, dass zunächst keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden und dies auch in der Presse entsprechend verbreitet wird. Innerhalb des Unternehmens findet dann aber ein erheblicher Umbau statt. Arbeitnehmer werden in Tochtergesellschaften “überführt” oder es werden Abteilungen geschaffen, für die eigentlich gar keine Verwendung besteht. In solchen Abteilungen werden dann vor allem die Mitarbeiter “geparkt”, für die es nach den Planungen des Unternehmens künftig keine Verwendungen mehr gibt.

Betroffene Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche Änderungsangebote des Arbeitgebers einlassen. Wenn der Arbeitgeber dies nicht im Rahmen einer Änderungsvereinbarung durchsetzen will, sondern einfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht, sollte ebenfalls genau geprüft werden, ob bereits dagegen (notfalls gerichtlich) vorgegangen werden kann. Andernfalls werden oft Fakten geschaffen, die es dem Unternehmen später leichter machen, den Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.

Verschlechterte Arbeitsbedingungen

Lassen Sie sich auf keinen Fall auf einen Gehaltsverzicht oder sonstige schlechtere Arbeitsbedingungen ein. Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Verringerung des Gehalts haben in der Regel keine langfristige Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses zufolge. Stattdessen kommt es dann irgendwann doch zur Kündigung und man hat Nachteile bei der Höhe der Sozialplanabfindung, bzw. beim späteren Arbeitslosengeld.

Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung auch schon bei angedrohter Kündigung

Auch wenn noch gar keine Kündigung ausgesprochen ist, besteht in der Regel bereits bei angedrohter Kündigung ein Anspruch auf Rechtsschutz durch die Rechtsschutzversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entscheiden müssen, weil sich die Rechtsschutzversicherung immer wieder weigern, Deckung zuzusagen.

Betriebsbedingte Kündigungen

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde.

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Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan sinnvoll

Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei Bestehen eines Sozialplans angezeigt, da zum einen die in einem solchen vorgesehenen Abfindungen durch eine Klage meist noch erhöht werden können. Zum anderen wird ein vollstreckbarer Titel geschaffen, aus dem man gegen den Arbeitgeber vorgehen kann, beispielsweise wenn dieser sich weigert die Abfindungen zu zahlen.

Außerdem können viele Nebenpflichten des Arbeitgebers, zum Beispiel der Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw. rechtsverbindlich im Rahmen des Vergleichs geregelt werden.

10.12.2013

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