Saarbrücken/Berlin (DAV). Die Anordnung einer Umgangspflegschaft stellt einen gewichtigen Eingriff in das Sorgerecht dar. Sie kann daher nur unter ganz engen Voraussetzungen angeordnet werden. Es reicht beispielsweise nicht, dass die Eltern dies wünschen, etwa weil die Beziehung zwischen ihnen schwierig ist. Bloße Probleme, den Umgang zu verwirklichen, reichen ebenfalls nicht aus, so das Oberlandesgericht Saarbrücken.

Schwierigkeiten beim Umgang mit den gemeinsamen Kindern
Die Eltern haben eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Die drei gemeinsamen Kinder leben alle bei der Mutter. Der Vater beantragte, einen Umgangspfleger zu bestellen. Es gebe immer wieder Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, wogegen der Vater Beschwerde einlegte.

Umgangspfleger nur in seltenen Fällen
Auch vor dem Oberlandesgericht hatte der Vater keinen Erfolg. Eine Umgangspflegschaft sei nur dann anzuordnen, wenn der betreuende Elternteil seine Wohlverhaltenspflicht dauerhaft und wiederholt erheblich verletze. Das Gericht begründete das damit, dass die Anordnung der Umgangspflegschaft auf solche Fälle beschränkt werden solle, in denen der betreuende Elternteil das Umgangsrecht des anderen in erheblicher Weise vereitele. Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts alleine reichten nicht aus.

Oberlandesgericht Saarbrücken am 28. Januar 2015 (AZ: 6 UF 145/14)

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