Die mittelbar gewässerschützenden Regelungen mit Bezugspunkten zur Kommunalabwasserrichtlinie – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Wasser die Quelle des Lebens

Gewässerschutz zur Trinkwasserqualität

Zu den mittelbar gewässerschützenden Regelungen gehören die Trinkwasserrichtlinie, kausale Schutzregelungen, die auch dem Gewässerschutz dienen sowie die Regelungen mit übergreifenden Regelungsbereichen wie die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Frage nach der Verbindung von Ökonomie und Ökologie ist allzeit präsent und wird im Rahmen von Beiträgen themenspezifisch diskutiert und die Problemstellung herausgearbeitet. Referenten sind regelmäßig Florian Fritsch, Pionier im Bereich Elektromobilität, technischer Experte im Umweltschutzbereich sowie Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, der einen kurzen Vortrag über die Besonderheiten der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hielt.

Die Richtlinie des Rates vom 15.07.1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (801778/EWG und 81/858/EWG) zählt zum Lebensmittel Recht und legt die Trinkwasserqualität europaweit durch gewisse Parameter fest.

Wasser für den menschlichen Gebrauch ist alles Wasser, das für diesen Zweck unabhängig von seiner Herkunft Verwendung findet. Vom Anwendungsbereich sind natürliche Mineralquellen und anerkanntes Heilwasser ausgenommen. Die Mitgliedstaaten haben die einzuhaltenden Werte anhand des Anhangs festzulegen, wobei diese Werte nicht über den zulässigen Höchstkonzentrationen liegen dürfen. Um die Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nur in einigen Ausnahmefällen darf von den Werten abgewichen werden.

Das Wasser ist regelmäßig zu überwachen.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere Grenzwerte festzulegen. Die Trinkwasserrichtlinie ist bundesrechtlich durch die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 umgesetzt worden. Zur Kommunalabwasserrichtlinie ergeben sich Überscheidungen, da dem öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitungspflichtigen zumeist auch die Wasserversorgung obliegt. Wegen der strengen Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie, insbesondere für Nitrat (50 mg/1) und Pestizide (0,1 Mikrogramm/1 je Substanz sowie 0,5 Mikrogramm/1 insgesamt), sind die Abwasserbeseitigungspflichtigen um eine möglichst umfassende Reinigung des Abwassers bemüht. Die Richtlinie hat so mittelbar für den Gewässerschutz eine große Bedeutung, die sich auch in der kontroversen Diskussion über eine Neufassung der Richtlinie widerspiegelt.

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Dr. Thomas Schulte: “Der Überblick über die wichtigsten gewässerschützenden Richtlinien hat gezeigt, dass die Kommunalabwasserrichtlinie in den Kontext der anderen Richtlinien eingebunden ist. Diese Richtlinien bilden aber keine homogene Regelungsstruktur, sondern regeln nur einzelne Teilbereiche mit gewässerschützenden Auswirkungen. Dabei ergeben sich für den Regelungsbereich der Kommunalabwasserrichtlinie Überschneidungen, vor allem mit der Gewässerschutzrichtlinie i.V.m. mit ihren Tochterrichtlinien und der Oberflächenwasserrichtlinie; ergänzt wird sie auf dem Gebiet der Landwirtschaft durch die Nitratrichtlinie.”

Die weitere Entwicklung der EG-Gewässerschutzpolitik

Florian Fritsch hierzu: “Die EG-Gewässerschutzpolitik befindet sich in einer Umbruchphase, wobei von Seiten der Bundesregierung an dem bestehenden Zustand kritisiert wird, dass der Vollzug der vorhandenen Richtlinien auseinanderläuft. Die weitere Entwicklung der gewässerschützenden Richtlinien wird dem noch nicht klar herausgebildeten Subsidiaritätsgedanken entsprechen. Daneben ist zu erwarten bzw. zu erhoffen, dass die EG sich um Straffung und Transparenz bemühen wird. Außerdem sind eine Erweiterung der Palette der Instrumente um marktorientierte und horizontale Elemente und die Verstärkung der finanziellen Hilfe zum ökologischen Umbau der Volkswirtschaften angekündigt worden.”

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte
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