Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin.
In den vergangenen Wochen gab es immer wieder teils schwere Unwetter, die zu dem ein oder anderen vollgelaufenen Keller und zum Teil auch Schlimmerem geführt haben. Dementsprechend angestiegen sind auch die Anfragen zum Thema Wassersachaden in der Wohnung. Was können und sollten Mieter tun, wenn sie bei sich in der Mietwohnung einen Wasserschaden haben?
Mängelanzeige beim Vermieter: Wer entdeckt, dass es zu einem solchen Schaden gekommen ist, weil das Wasser irgendwie seinen Weg in die Wohnung gefunden hat, sollte zunächst unverzüglich den Vermieter darüber informieren. Wichtig: Diese Mängelanzeige muss nachweislich erfolgen. Untauglich sind also Mitteilungen im Vorbeigehen an den Hausmeister, in der Wohnung habe sich ein Wasserschaden gebildet. Hintergrund ist folgender: Setzt der Mieter den Vermieter nicht in Kenntnis bzw. kann das später nicht nachweisen und verschlimmert sich dann der Schaden (z.B. Ausbreitung von Schimmel), kann der Vermieter wiederum ggf. Schadensersatz verlangen. Richtigerweise setzt man den Vermieter also schriftlich über die Problematik in Kenntnis und lässt sich den Zugang bestätigen. In dem Zusammenhang reicht es dann aus, Umfang und Ausprägung des Schadens zu beschreiben (z.B. in welchen Räumen hat sich was gebildet). Ein detailliertes Protokoll mit Fotos etc. ist nicht erforderlich.
Untersuchungsplicht des Vermieters: Hat der Mieter das getan, ist es dann wiederum am Vermieter, sich ein Bild von dem Problem zu machen. Ihn trifft dann also eine Untersuchungspflicht im Hinblick auf Art, Umfang des Mangels und die Möglichkeiten zur Behebung. Kommt er dieser nicht nach, kann er sich später jedenfalls nicht darauf berufen, der Mieter sei schuld an einer Verschlimmerung.
Unverzügliche Mängelanzeige speziell bei Wasserschäden wichtig: Die nachweisliche, rechtzeitige Mängelanzeige durch den Mieter ist bei Wasserschäden besonders wichtig. Gerade hier sorgt Untätigkeit häufig dafür, dass das Problem noch erheblich verschlimmert wird. Außerdem kommt hinzu, dass der Vermieter bei Neubauten oder modernisierten Objekten unter Umständen noch die Möglichkeit hat, wiederum die ausführenden Firmen in Anspruch zu nehmen, wenn deren Tätigkeit zu dem Wasserschaden geführt hat. Wird ihm diese Option allerdings durch eine verspätete Anzeige des Mieters verbaut, dürfte der Anreiz, diesen in Anspruch zu nehmen, zusätzlich verstärkt sein.
17.8.2017
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