Nachdem der Weltbild-Verlag Insolvenz angemeldet hat, interessiert sich nun Pressemitteilungen zufolge Bastei Lübbe für Teile des Konzerns. In der Folge gebe ich wichtige Hinweise für die betroffenen Arbeitnehmer. Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen

5. Veräußerung des Betriebes

Wenn Planungen oder konkrete Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes bestehen, kommt eine Kündigung höchstens hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betracht, die für die Weiterführung nicht benötigt werden. Auch hier muss vom Insolvenzverwalter wieder eine Sozialauswahl vorgenommen werden, bei der viele Fehler passieren können. Insofern gilt das gleiche wie für die Kündigung durch den Arbeitgeber selbst.

Arbeitnehmer sollten den weiteren Vorgang jedoch in jedem Fall im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang im Rahmen einer Teilveräußerung beobachten. Denn dann ist genau zu prüfen, ob dem Betriebsübergang widersprochen wird.

6. Genaue Prüfung hinsichtlich eines Widerspruchs bei Betriebsübergang

Hier sind strategische Überlegungen anzustellen: Sind die Beschäftigungsaussichten im ursprünglichen Betrieb besser als im übernehmenden? Dies ist dann nicht der Fall, wenn Beschäftigungsmöglichkeiten im verbleibenden Betrieb überhaupt nicht mehr bestehen. Wenn der Arbeitnehmer in einem solchen Fall widerspricht, riskiert er eine betriebsbedingte Kündigung, gegen die er dann bei Betriebsstillegung nicht mehr viel unternehmen kann.
Entscheidungen müssen hier oft sehr kurzfristig getroffen werden, da der Arbeitnehmer nach der vollständigen Unterrichtung über den Betriebsübergang nur einen Monat Zeit hat. Problematisch ist zudem, dass in dieser Zeit häufig nur unzureichende Informationen vorliegen, um eine überlegte Entscheidung treffen zu können. Manchmal kann zwar eine Entscheidung später noch korrigiert werden, wenn der Arbeitnehmer nicht vollständig unterrichtet wurde. Hier werden aber hohe Anforderungen von den Arbeitsgerichten gestellt.

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7. Ansprüche auf Arbeitsentgelt

Hier ist eine Unterscheidung zwischen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Ansprüche vorzunehmen.

Für Ansprüche, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Das Insolvenzgeld deckt die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten und dem zu beanspruchenden Nettobetrag ab, Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Sozialplan sind aber nicht abgedeckt.

Alle weiteren ausstehenden Entgeltforderungen werden wie einfache Insolvenzforderungen behandelt. Sie nehmen an der üblichen Quote teil. Regelmäßig wird nur ein geringer Prozentsatz dieser Forderungen realisiert.

Praxistipp: Arbeiten Sie nie länger als drei Monate ohne Lohn. Andernfalls riskieren Sie bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, (teilweise) umsonst gearbeitet zu haben. Zahlt der Arbeitgeber längere Zeit nicht, können Sie ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung geltend machen, also zu Hause bleiben. Holen Sie zuvor Rechtsrat ein. Ein unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit kann den Arbeitgeber zur (fristlosen) Kündigung berechtigten.
Arbeiten die Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter, sind die insoweit entstehenden Ansprüche vorrangig gegenüber den einfachen Insolvenzforderungen zu befriedigen.

8. Fazit für betroffene Arbeitnehmer von Weltbild

Zum derzeitigen Zeitpunkt gilt es vor allem, Ruhe zu bewahren. Handeln müssen Sie jedenfalls in folgenden Situationen:

-Erhalt einer Kündigung
-Kein vollständiger Erhalt des Arbeitsentgeltes
-Unterrichtung über einen Betriebsübergang
-Übergang Ihres Arbeitsverhältnisse auf anderen Betrieb
-(geplante) Änderung Ihrer Arbeitsbedingungen

20.1.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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