Der Eigentümer eines Gebäudes ist dafür zuständig, dass sich die von ihm zur Miete angebotenen Räume in einem “für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten” Zustand befinden. Das ergibt sich aus den Regelungen des Paragrafen 535 BGB. Das heißt, dass er grundsätzlich für die Kosten einer Rohrreinigung aufkommen müsste. Doch das Wort “grundsätzlich” sagt bereits aus, dass es einige Ausnahmen gibt, in denen der Vermieter die Kostenübernahme verweigern kann.
Die im Rahmen der Wartung von Entwässerungssystemen der Dächer notwendige Rohrreinigung muss der Vermieter in jedem Fall bezahlen. Auch wird er immer dann zur Kasse gebeten, wenn er in seinem Objekt überalterte Abwasserleitungen hat oder diese technische Mängel aufweisen. Hier kommen sowohl zu gering bemessene Querschnitte als auch mangelhaft berechnete und umgesetzte Gefälle in den Abwassersystemen in Frage. Der Vermieter ist ebenso der Kostenträger einer Rohrreinigung, wenn die Steigleitungen für Kaltwasser und Warmwasser sowie die Steigleitungen der Heizungen durch Kalkeinlagerungen nicht mehr die volle Leistung bringen.
Wann muss der Mieter die Rohrreinigung zahlen?
Ausnahmen zur Kostenübernahme durch den Eigentümer eines Gebäudes bei der Rohrreinigung gibt es, wenn der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig die Ursache für eine bestehende oder drohende Rohrverstopfung gelegt hat. Ein solcher Fall wäre die Entsorgung von Windeln oder Essensresten in der Toilette. Das widerspricht den Regelungen der vertragsgemäßen Nutzung, weil es sich bei der Toilette nicht um ein Müllentsorgungssystem handelt. Nach dem Grundsatz des Verursacherprinzips muss der Mieter in einem solchen Fall für die Kosten der Rohrreinigung aufkommen. Ausnahmen ergeben sich beispielsweise bei der Bildung von Haarknäueln an Stellen, die für den Mieter nicht zugänglich sind. Allerdings wird hier bei einer Übernahme der Gebühren der Rohrreinigung durch den Hauseigentümer vorausgesetzt, dass der Mieter nicht an den serienmäßig zu den Waschbecken, Duscheneinläufen und Badewanneneinläufen gehörenden Flusensieben manipuliert hat.
Wann zahlt die Versicherung die Rohrreinigung?
Für die Rohrreinigung in Duisburg und anderswo kann die Privathaftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, wenn der Vermieter die Kosten als Regressanspruch beim Mieter einfordert. Ein solcher Fall würde beispielsweise eintreten, wenn der Wind einen Blumentopf von einem Fensterbrett schubst und dessen Inhalt zum Auslöser einer Rohrverstopfung wird. Eine Regulierung beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist jedoch in den Verträgen vieler Versicherungen ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit würde dann vorliegen, wenn der Blumentopf von einem Fenster abgestürzt ist, das während einer längeren Abwesenheit des Mieters geöffnet war. Auch das Entfernen des Flusensiebs bei der Waschmaschine könnte eine Abwehr der Regulierung der Kosten für eine Rohrreinigung durch die Privathaftpflichtversicherung nach sich ziehen.
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