Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urteil vom 05. Juli 2012 – 6 Sa 71/12 – juris) ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Whistleblowing ist dank Edward Snowden aktuell ein großes Thema auch in Deutschland. Einen Whistleblower könnte man im Deutschen als Hinweisgeber bezeichnen. Das Thema ist jedoch nicht unbedingt ein neues hierzulande, bereits im bekannten, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Rechtsstreit Heinisch gegen die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 28274/08) ging es um Whistleblowing. Der EGMR vertrat in diesem Fall die Ansicht, dass durch das Aufdecken von Missständen auch in der Regel eine Kündigung nicht gerechtfertigt werden könne. Der deutsche Gesetzgeber unternahm jedoch trotz dieser Entscheidung wenig, um die sogenannten Whistleblower zu schützen.

Fall:

Die Klägerin im vorliegenden Fall war als Hauswirtschafterin bei einem Ehepaar tätig gewesen und hatte dabei die zwei Kinder (zwei Jahre und zehn Monate alt) betreut. Diese ging nun gegen eine fristlose Kündigung vor, die das Ehepaar ausgesprochen hatte, nachdem die Klägerin nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung das Paar beim Jugendamt angezeigt hatte. Ihrer Behauptung zufolge befände sich die Tochter der Eheleute in einem verwahrlosten Zustand. Das Ehepaar konnte sich jedoch mittels eines Attestes der Vorwürfe erwehren.

Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage gegen die fristlose Kündigung ab, da mit der Anzeige der Betroffenen beim Jugendamt ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegeben war. Damit wurde die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bestätigt, wonach eine Anzeige bei einer staatlichen Behörde einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Für die Beurteilung der Kündigung komme es maßgeblich auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an. Der EGMR hatte für solche Fälle dargelegt, dass von Arbeitnehmern nach Möglichkeit zunächst eine interne Klärung angestrebt werden müsse und diese sich darüber hinaus zunächst über den Wahrheitsgehalt und die Zuverlässigkeit ihrer Informationen vergewissern müssten. Schließlich müsste der Arbeitnehmer auch gutgläubig und vom Wahrheitsgehalt seiner Informationen überzeugt sein.
Im vorliegenden Fall lag jedoch eine Reaktion der Arbeitnehmerin auf die ordentliche Kündigung vor, die nicht verhältnismäßig war. Sie hätte in jedem Fall erst eine interne Klärung in Betracht ziehen müssen. Mit der vorzeitigen Anzeige beim Jugendamt hatte sie das Vertrauensverhältnis zu den Beklagten dermaßen belastet, dass diesen eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar war.

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Die vorschnelle Anzeige angeblichen Fehlverhaltens des Arbeitgebers beim Jugendamt durch eine Arbeitnehmerin, die mit der Betreuung von Kleinkindern beschäftigt ist, stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
(LAG Köln, Urteil vom 05. Juli 2012 – 6 Sa 71/12 – juris).

18.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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