Besichtigung und Umzug trotz Kontaktsperre?

Wohnungssuche während der Corona-Krise - Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Auch bei einer Wohnungsbesichtigung gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. (Bildquelle: ERGO Group)

Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff. In allen Bundesländern gelten Ausgangsbeschränkungen. Viele, die aktuell auf der Suche nach einer Wohnung sind oder ihre Traumimmobilie bereits gefunden haben, sind verunsichert. Was noch erlaubt ist und worauf Wohnungssuchende bei Besichtigungen und Umzug achten sollten, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Erst die Besichtigung…

Grundsätzlich sind Wohnungsbesichtigungen trotz Ausgangsbeschränkungen noch erlaubt. Dies gilt vor allem für Wohnungssuchende, bei denen eine gewisse Notwendigkeit und Dringlichkeit besteht, also wenn beispielsweise die alte Mietwohnung schon gekündigt oder verkauft wurde oder ein Arbeitsplatzwechsel ansteht. Es kommt hier aber auch auf die Regelungen im jeweiligen Bundesland an. Besonders strenge Regeln gelten etwa in Bayern, dem Saarland oder Sachsen. Hier dürfen Bürger nur noch mit triftigem Grund das Haus verlassen. In Bayern sind Wohnungsbesichtigungen derzeit nur dann noch erlaubt, wenn dem Suchenden Obdachlosigkeit oder dem Vermieter ein schwerer finanzieller Verlust durch Leerstand droht. Bundesweit nicht mehr erlaubt sind sogenannte Massenbesichtigungen. Demnach dürfen nur noch Einzelbesichtigungen stattfinden, bei denen außer dem Vermieter oder Makler nur noch eine wohnungssuchende Partei anwesend ist. Zudem sollten dabei die empfohlenen Hygieneregeln eingehalten werden: Wenn möglich, den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten, auf Händeschütteln verzichten und Dokumente besser digital verschicken. Viele Vermieter und Makler führen mittlerweile auch virtuelle Besichtigungen durch, beispielsweise über Skype, oder bieten einen digitalen 360-Grad-Rundgang auf ihrer Website oder der Angebotsseite an.

… dann der Umzug

Ist die Traumwohnung gefunden, steht der Umzug bevor. Doch wie ist das aktuell trotz Kontaktsperre noch möglich? Denn demnach darf sich eine Person außerhalb der eigenen vier Wände nur mit einer weiteren Person aufhalten, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Für Umzüge bedeutet das: Die Hilfe von Freunden, Bekannten und nicht im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist aktuell nicht erlaubt. Die Alternative: Ein Umzugsunternehmen beauftragen. Diese dürfen als Teil der Dienstleistungsbranche noch tätig sein, selbst in Bayern, wo eine verschärfte Ausgangsbeschränkung in Kraft ist. Sachsen betont, dass nur unaufschiebbare Umzüge noch erlaubt sind. Der alte und der neue Mietvertrag sind als Beweis mitzuführen. Da sich die Ausgangsbeschränkungen der Bundesländer unterscheiden und jederzeit Änderungen möglich sind, sollten sich Umziehende zuvor noch einmal über die Lage im jeweiligen Gebiet informieren und Kontakt zum Umzugsunternehmen halten. Ausgeschlossen ist ein Umzug in der Regel für Personen, die unter Quarantäne stehen. Wer in nächster Zeit umzieht, sollte die empfohlenen Schutzmaßnahmen wie Sicherheitsabstand und Hygieneempfehlungen einhalten. Da die Maßnahmen einen höheren zeitlichen Aufwand bedeuten, am besten mehr Zeit einplanen.
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