Grundsätzlich darf man Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung vor der Berechnung des Kindesunterhalts vom Einkommen abziehen. Etwas anderes gilt, wenn mit dem Abzug das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Kindes gefährdet wäre. Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2013 (AZ: XII ZR 158/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Vater verdient monatlich rund 1.045 Euro und ist unterhaltspflichtig für die 2006 geborene Tochter. Diese lebt bei ihrer Mutter. Der Vater hat eine kapitalbildende Lebensversicherung sowie eine private Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Er meint, diese Kosten von seinem Einkommen abziehen zu können, sodass seine Unterhaltszahlungen niedriger ausfallen würden.

Alle Instanzen, vom Amtsgericht über das Oberlandesgericht bis hin zum Bundesgerichtshof, sahen dies aber anders: Da bei einem Abzug der Zusatzversicherungen vom Einkommen das Existenzminimum des Kindes nicht mehr gewährleistet sei, könne er die Kosten nicht unterhaltsmildernd berücksichtigen. Bei einer Abwägung sei dem Existenzminimum des Kindes der Vorzug zu gewähren. Notfalls müsse der Vater die Zusatzversicherungen aussetzen.

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